Der Würzburger Bischof Julius [Echter von Mespelbrunn] entscheidet laut einer Urkunde vom 18. März 1594 [vgl. eigenes Regest], die hier im Wortlaut inseriert ist, Streitigkeiten zwischen dem Landgrafen Georg Ludwig von Leuchtenberg und dem Administrator des Klosters St. Stephan in Würzburg über die Einnahme der Erbhuldigung, die Abhaltung der Gerichte und den Bezug des Novalzehnten in Vilchband. Hinsichtlich des Freihofes dort, den der Landgraf vom Deutschen Orden gekauft hat, entscheidet der Bischof, dass er den Hof an das Kloster St. Stephan zurückgeben soll. Dafür erhält er von diesem entweder 6000 Gulden in bar, oder das Kloster bezahlt dem Deutschen Orden den vereinbarten Preis von 5500 Gulden für den Hof und dem Landgrafen 500 Gulden. Dieser Entscheidung des Bischofs stimmen die beteiligten Parteien nun zu und besiegeln den Vertrag. Inseriert sind außerdem: - Ein Weistum von [15]51 über die Gerichtsrechte des Landgrafen von Leuchtenberg in Vilchband. - Ein Weistum vom 19. Oktober [15]51 über die Leistungen des Abtes von St. Stephan für die Gemeinde Vilchband. - Ein Notariatsinstrument vom 1. Dezember 1519 über die Einnahme der Erbhuldigung in Vilchband durch das Kloster St. Stephan und die Weisung seiner Rechte dort durch die Schöffen des Gerichts. - Ein Notariatsinstrument vom 3. Dezember 1525 über die Einnahme der Erbhuldigung in Vilchband durch das Kloster St. Stephan und die Weisung seiner Rechte dort durch die Schöffen des Gerichts. Aussteller: Bischof von Würzburg. Empfänger: Kloster St. Stephan

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Staatsarchiv Würzburg
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