Hans Haiden aus Büchenbronn im Amt Göppingen [G. Ebersbach/Fils], wegen nachstehender Wildfrevel zu Stuttgart gef. und schwerer Strafe verfallen, jedoch auf Bitten seines Weibs und in Ansehung seiner 8 Kinder, wie auch seiner schweren Krankheit und Leibsgebrechlichkeit begnadigt und statt der Verbüßung einer 4-wöchigen Turmhaft schon nach 17 Tagen wieder freigelassen, gelobt eidlich, seine Atzung und Unkosten und eine Geldstrafe von 20 lb h zu bezahlen, alles Waidwerk zu meiden, auf den landesherrlichen Forst und die Wildfuhr sein Augenmerk zu richten und jeden Wildfrevel, der ihm bekannt würde, unverzüglich anzuzeigen, seinen Hof und sein Gut auf der Einöd zu verkaufen und von diesem verdächtigen Ort hinweg in den Flecken zu ziehen und schwört U. Haiden hatte wider fürstliche Gebote und Verbote in den verflossenen Jahren während des spanischen Krieges eine ihm nicht mehr bewusste Zahl von wild gejagt. Er hatte ferner in der letzten Zeit zu unterschiedlichen Malen Hirsche, Rehe und Wildschweine auf seinem Acker, genannt Baindacker, im Brand, im Simpfenberg, im Kürnbach, in den Hagenlocher Wiesen, im Fuchsgarn, in der Solwies, im Steighau und zwischen der Krapfenreute und dem Biechelbronn geschossen. Transfix: 1563 Okt. 25 (Mo vor Simon und Judas Christof, Herzog zu Württemberg, kassiert auf die Bitte des Hans Haiden die Bestimmung der vorg. U., wonach er seinen Hof auf der Einöd verkaufen und von diesem verdächtigen Ort in den Flecken ziehen soll. Ausf., Perg.; mit durchgezogener Pressel.