Hans Wüst, Edelknecht von Hohenstadt, und Meza, seine eheliche Hausfrau, verkaufen dem Pfarrer Cunrat zu Holderbach und seinen Nachfolgern im Besitz des Kaufbriefes, um 10 pf. h wiederkäuflich 1 pf. h das Drittel an dem Hof der Alhusen Wüstin, jährlich auf Martini (11. November) zahlbar. Für Zahlung bürgen die vesten Knecht Cunrat von Wittstadt (Witigstat), Richter zu Mergentheim, und Heintz von Eubigheim (Übikein), die gegebenenfalls zu Buchen (Buchhein) Einlager zu leisten haben. Das Wiederkaufsrecht gilt von Cathedra Petri (22. Februar) ab auf 7 Jahre und ist jährlich 14 Tage vor oder nach diesem Tag ausübbar.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...