Nach Angaben der Appellanten war der Appellat einer der Rädelsführer in Aufständen gegen den Rat in den 1580er Jahren wie 1595/96, als es u. a. um die Einführung oder Duldung des Kalvinismus in Unna ging. Im Mai 1596 war er schließlich wegen Beleidigung des Rates vor den Rat der Stadt geladen und schließlich (nach Zeugenanhörung, Kommission fürstlicher Räte, RKG-Appellation des Appellaten) gegen seine Einwände wegen Nichtzuständigkeit auf Gutachten Rechtsgelehrter in Brüchten genommen worden. Nach Konsultation eines weiteren Rechtsgelehrten seien ihm zur Beitreibung der Brüchten Pfänder abgenommen worden. Er sei dabei gegen die pfändenden Ratsdiener gewalttätig geworden und habe sich der Pfändung widersetzt. Seine Appellation an das Hofgericht sei nichtig, da er nicht gegen das Urteil selbst, sondern erst gegen dessen Ausführung appelliert habe. Gegen diese Einwände habe das Hofgericht die Appellation angenommen (1. RKG-Appellation, 1599) und, obwohl der städtische Syndikus mit Zustimmung des Hofgerichtes dem wegen der grassierenden Pest außerhalb des Territoriums abgehaltenen einzigen Hofgerichtstermin des Jahres nicht beigewohnt habe, seien die vom Appellaten eingebrachten Artikel in contumatiam für bekannt angenommen und trotz eingelegter RKG-Appellation weiter verhandelt worden. Die 2. Appellation richtet sich gegen einen Bescheid des Hofgerichtes, durch den den Appellanten die Verhängung von Brüchten gegen Bürger der Stadt als Eingriff in landesherrliche Rechte untersagt wird. Die Appellanten sehen sich dadurch ihrer hergebrachten Jurisdiktionsrechte entsetzt. Der Appellat dagegen erklärt, er sei in seinem eigenen Haus von den Stadtdienern gewaltsam überfallen worden und habe sich dagegen an das Hofgericht gewandt, das dem Rat der Stadt Unna 1599 Einlassen auf das Verfahren anbefohlen habe. Seine Artikel seien mangels Widerrede in contumatiam als gerichtlich bekannt angenommen worden. Die Appellanten hätten sich weiter auf das Hofgerichts-Verfahren eingelassen, mithin sei die 1. RKG-Appellation desert geworden und die Einwände der Appellanten durch das rechtskräftig gewordene Urteil von 1599 verworfen worden, so daß jetzt kein Anlaß mehr bestehe für eine Appellation. Das vorinstanzliche Verfahren wird teils als (erstinstanzliches) Beleidigungsverfahren, teils als Appellationsverfahren bezeichnet.