Die Vormünder Graf Georg Friedrichs von Hohenlohe-Langenburg approbieren und ratifizieren den nach längerem Streit von ihren Räten und solchen der Reichsstadt Schwäbisch Hall ausgehandelten Vergleich, demzufolge das bewaffnete Streifen auf "starckhe mutwillige Bettler vnd andere Landtstreicher" innerhalb der Haller Landwehr ausschließlich den städtischen Organen zusteht. Zuvor hatte die Vormundschaft in den innerhalb der Landheg gelegenen Orten Untermünkheim, Rinnen, Gailen- und Neunkirchen streifen lassen, wobei sie sich auf ihr Geleitsrecht berief, während die Stadt ihr das Recht dazu mit Hinweis auf die ihr hier zustehende hohe Obrigkeit abgesprochen hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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