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Bischof Heidenrich von Münster setzt Lubbert von Rechede gen. de Bytere mit Zustimmung des Domkapitels und seines Rates als Amtmann zu Botzlar (Porteslere) ein und überträgt ihm das Amt mit dem Schloß Botzlar, mit Gerichten und allem Zubehör. Er behält sich die zu seiner Tafel gehörigen Einkünfte vor. Lubbert hat das Amt auf eigene Kosten zu verwalten; dafür erhält er jährlich 50 Mark münsterischer Pfennige aus dem Amt. Die Kosten für eine mit Willen des Ausstellers geführte Fehde trägt dieser. Lubbert darf ohne Wissen des Ausstellers keine Fehde führen, es sei denn, sie entstünde durch klockenslaghe oder wapenrocht. Er soll Feind der Feinde des Ausstellers sein und keinen Sonderfrieden mit diesen schließen. Er darf dem Aussteller nur in dessen Dienst verlorene Pferde berechnen, ist zur Rechenschaftslegung über Einkünfte und Ausgaben des Amts verpflichtet und darf Gefangene zum Nutzen des Ausstellers schatzen. Dieser bekundet, Lubbert 200 Mark schuldig zu sein, die dieser zur Einlösung des Amts der Rodenbergheschen gegeben hat. Lubbert und seine Nachkommen sollen bis zur Bezahlung der Schuld Amtleute bleiben. Kündigung des Dienstverhältnisses durch beide Seiten 1/2 Jahr zuvor. Siegelankündigung des Bischofs. Zeugen: Herr Hermann Fransoys, Domdechant, und Herr Lubbert von Rodenberg (Rodenberghe), Domkanoniker zu Münster, Herr Johann Kerckerinck (Kercherinch) und Herr Heinrich Warendorp, Bürgermeister zu Münster. feria secunda proxima post dominicam, qua cantabatur reminiscere

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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