Ks. Friedrich [III]. bestätigt dem Kl. Adelberg die Rechte des dem Kl. gehörigen Freihofs zu Esslingen, wonach jede Person, die "um Missetat und Verhandlung, darums er an seinen Eren, Leib und Leben mit Recht gestraft werden mochte, darin fliehen, Sicherheit und Freiheit darin haben sollen", soweit er mit Mauern oder sonst umfangen ist. Die Flüchtlinge sollen in den dazu verordneten Gemachen ein bis zwei Monate oder es den Abt und Konvent "verlustet", auf eigene Kosten bleiben dürfen. Der Kaiser gebietet, daß die Stadt Esslingen dieses Pivileg achte, bei Strafe des Verlusts der vom Kloster Adelberg der Stadt überlassenen Wälder um Aichschieß und von 100 Mark lötigen Goldes.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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