Johan Vos, Bürger zu Soest (Sost), und seine Frau Gerdrud bekunden, sie seien sich mit dem Propst Bernd Smelinge und dem Konvent der Jungfrauen des Stiftes zu Oelinghausen (Olinchusen) in folgender Weise einig geworden: Sie sollen in dem dem Kloster gehörenden Steinhaus in Soest, gelegen vor der Schultinch-Pforten, wohnen und dieses auf eigene Kosten verwahren. Den Keller sollen sie zur Hälfte haben. Die Kammern, in denen die Konversen schlafen, sollen sie in der Weise nutzen (under slan), daß der Kellner des Stifts darin eine Bettstelle zum Schlafen behält. Die Eheleute haben vom Propst in dem neuen Hause zwei Gefach (spen) unten und oben zugebilligt erhalten. Dafür haben sie jährlich in die Kellnerei des Klosters eine Mark zu entrichten, und zwar zur Hälfte zu Michaelis und zur Hälfte zu Ostern. Diese Überlassung soll vom nächsten Osterfest an anfangen und für ein Jahr gültig sein. Wenn die Eheleute nach Ablauf eines Jahres auf das Haus verzichten wollen, so haben sie dies ein halbes Jahr vorher aufzukündigen. Das gleiche Recht steht dem Propst zu. Siegelankündigung des Hinrik Oldekerke, Richter zu Soest. Zeugen (degedinges lude unde winkopes lude): Tonyes Brant und Gerlich Slunneweuer. Datum 1422 April 5 (dominica die Palmarum).