Angerort.: Nach dem Tode des Henrich Peter von Reiner brachte dessen ältester Sohn Geheimrat, Lehndirektor und Archivar Joan Paul von Reiner solches Pfandschaftsrecht von seinen übrigen Geschwistern an sich. In Ansehung der von diesem und dessen Vater vorgedacht am Schloss Angeroth und dessen Zubehör verfügter ansehentlich und unausstellig gewesener Reparationen fortan der Rheinbattung verlegter schwerer Kosten wurde anfangs bei der Hofkammer und nachgehends bei hiesiger Regierung zur frömmlichen Untersuchung abgeschritten und endlich cognitione plenaria pravia lands- und lehnherrlich gnädigst für gut befunden, jetzgedachten von Reiner mit dem Schloss Angeroth und dessen Zubehör tanquam feudo mere hareditario dergestalten belehnen zu lassen, dass dem Landes- und Lehnherren jederzeit unbenommen sein solle, gegen Erlegung einer Summe von 12.000 Reichstaler das Lehen wiederum einzulösen, inmaßen dann solchergestalten mit der Belehnung verfahren worden ist. Zerstörtes Siegel hängt an.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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