Propst Michael, Prior Friedrich und das Kapitel des Augustiner-Chorherrenstifts St. Thomas in Leipzig (Lypczk) treffen Festlegungen zur Verwendung von Zinsen in Höhe von neun Schock breiter Groschen und acht Groschen im [wüsten] Dorf Kolmen (Colme), das Bauern in Holzhausen (Holczhusen) und Seifertshain (Syfrishayn) bewirtschaften, sowie Zinsen in Höhe von dreieinhalb Schock im [wüsten] Dorf Lipprandesdorf (Lipprandistorf), das Bauern in Zuckelhausen (Czuckelosen) bewirtschaften. Diese Zinse hatte das Stift unter Verwendung von Stiftungen von Gläubigen (fidelium elemosinis) vom Zeitzer Domherren Konrad von Wiederau (Wedera) gekauft. Die neun Schock und acht Groschen [aus Kolmen] sollen vom Prior des Stifts und einem der Chorherren verwaltet werden. Sie gehören teilweise zu einer Seelgerätstiftung Ottos von Leutzsch (Lu<e>cz) in Höhe von fünf Mark Zinsen für sich selbst sowie seinen Vater Friedrich von Lindenau (Lyndenow), seine Mutter Katharina und seine Brüder Thammo und Johann. Otto von Leutzsch soll nach seinem Tod in das Totenbuch des Stifts eingeschrieben werden. Die Zinse werden in näher bestimmter Weise für gottesdienstliche Handlungen in der Kapelle des heiligen Michael und der heiligen Maria Magdalena sowie für Speisen (ferculis) der Kanoniker bestimmt. Zwei- bis dreimal jährlich soll in näher bestimmter Weise über die Verwendung der Zinse Rechnung gelegt werden. Die dreieinhalb Schock [aus Lipprandesdorf] sollen vom Küster des Stifts verwaltet werden. Zwei Schock davon sollen zu einem Licht, das jede Nacht im Kreuzgang brennen soll, und zu einer Tonne Hering (tunnam allecum) in der Fastenzeit (per quadragesimam), mit der die Pfründe zum Seelgedächtnis Nikolaus' von Gerichshain (Gerinishayn) verbessert werden soll, genutzt werden. Das dritte Schock soll zu einem ewigen Licht in der Kapelle des heiligen Michael und der heiligen Maria Magdalena dienen und gehört zur bereits genannten Stiftung Ottos von Leutzsch. Das restliche halbe Schock wird in näher bestimmter Weise zu einem Gottesdienst zu Apparitio Michaelis am 8. Mai (VIII{o} Idus Maii) in der genannten Kapelle bestimmt. Bischof Friedrich von Merseburg bestätigt diese Festlegungen und droht für deren Verletzung die Strafe der Suspension an. - Siegel der Propstei und des Kapitels zu St. Thomas sowie des Bischofs von Merseburg angekündigt.

Vollständigen Titel anzeigen
Sächsisches Staatsarchiv
Objekt beim Datenpartner