Kurfürst Philipp von der Pfalz erneuert und ergänzt als Grundherr des Eigentums und Lehnsherr der Gemeiner den Burgfrieden zu Rheinberg, nachdem sein Vetter und Vater Pfalzgraf Friedrich (+) diese Burg geöffnet, etliche Gemeiner aufgenommen und am 11.8.1467 darüber einen Burgfrieden aufgesetzt hatte: 1. Kein Gemeiner soll seinen Teil verlassen, ohne das entsprechende Baugeld gezahlt zu haben. Keine Freiheit soll ihn dabei schirmen; die anderen Gemeiner dürfen darauf klagen. Wenn das Geld nicht bezahlt wird, wird für jede Woche ein Schilling Pfennige als Strafe fällig; wenn er das Geld, die Strafe und sonstige Kosten und Schäden nach Jahr und Tag fällig bleibt, verliert er seinen Teil an Rheinberg. 2. Wenn ein Verwandter (geborn frunt) eines Gemeiners oder Ganerben gefangengenommen, "kelgriffen" oder sonst geschädigt würde oder ihm Brief und Siegel nicht gehalten würden, soll er nicht schuldig sein, die Ganerben (das slos) darum zu "erfordern", soll sich jedoch redlich und seiner Ehre gemäß verhalten. 3. Jeder Gemeiner gibt jährlich zu Weihnachten 3 Gulden Schlossgeld an den Burggrafen und gemeinen Knecht und nach Bedarf ein ziemliches Baugeld. Die Gemeiner sollen jährlich darüber richten und können dies mit Mehrheit erhöhen. 4. Die zugehörigen Wälder dienen dem Schloss und dürfen weder durch einen Amtmann, den Zollschreiber zu Kaub noch den Bürgermeister zu Rheinberg veräußert werden. 5. Wenn ein Ganerbe seinen Teil als Erbe empfängt, geschieht dies gemäß dem Inhalt des Burgfriedens. Seinen Empfängnisbrief erhält er durch den Amtmann zu Kaub. Dafür wird ein Gulden in die pfalzgräfliche Kanzlei fällig. Der Burgfrieden soll beschworen werden und diese Änderungen sollen weder jenen noch der Lehenschaft Abbruch tun.