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A Pr.Br.Rep. 030-05 Polizeipräsidium Berlin - Theaterpolizei (Bestand)
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Landesarchiv Berlin (Archivtektonik) >> A Bestände vor 1945 >> A 4 Preußische und Reichsbehörden mit regionaler Zuständigkeit >> A 4.1 Preußische Behörden >> A Pr.Br.Rep. 030 ff. und A Rep. 401 ff. Polizeibehörden
Vorwort: A Pr.Br.Rep. 030-05 Polizeipräsidium Berlin - Theaterpolizei
1. Behördengeschichte
Theaterrecht
[458] Theaterrecht, der Inbegriff der besondern für den Theaterverkehr geltenden Rechtssätze. Die Bestimmungen, denen der Theaterverkehr im öffentlichen Interesse unterworfen ist, bilden das öffentliche T. oder die Theaterpolizei. Sie zerfällt nach der Richtung ihrer Wirksamkeit in die Theatergewerbepolizei und die Theatersicherheitspolizei; erstere regelt den gewerblichen Betrieb der Theater, die Rechtssätze über die obrigkeitliche Genehmigung und Kontrolle der öffentlichen Theaterunternehmungen enthaltend; letztere unterstellt den Theaterverkehr behufs Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gewissen Beschränkungen, die sich als Theaterbau- und Feuer-, Vorstellungs- und Straßenpolizei nach der einen, Theaterzensur nach der andern Seite gliedern. Das private T. oder Theaterprivatrecht regelt die zwischen Privatpersonen aus dem Theaterverkehr entsprungenen eigentümlichen Rechtsbeziehungen, das Bühnenengagement, den Theaterbesuch, das Aufführungsrecht und die rechtsgeschäftliche Tätigkeit der Theateragenten. Für das T. im Gebiete des Deutschen Reiches gilt folgendes: das öffentliche T. ist, soweit die Theatergewerbepolizei in Frage steht, durch die Reichsgewerbeordnung einheitlich normiert; die Theatersicherheitspolizei unterliegt dagegen der Gesetzgebung der deutschen Einzelstaaten; das Theaterprivatrecht ist nur bezüglich der Aufführungsbefugnis der dramatischen Dichter und Komponisten durch das Reichsgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 und bezüglich des Verlagsvertrags (s. Verlagsrecht) staatlich geregelt; im übrigen gilt ausschließlich Theatergewohnheitsrecht. Das Theaterprivatrecht ist durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Landesgesetzgebung nicht vorbehalten, untersteht demnach lediglich der Reichskompetenz, d. h. also insbes. das Bühnenengagement den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag (s. Arbeitsvertrag). Vermittelt wird das Bühnenengagement fast ausschließlich durch sogen. Theateragenturen (s. Theateragent). Zum Schutze der Bühnenangehörigen wurde 1846 der Deutsche Bühnenverein (s. d.) und 1871 die Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger (s. d.) gegründet. Die Streitigkeiten zwischen Bühnenleitern und Schauspielern werden durch das Bühnenschiedsgericht entschieden, soweit sie ihren Grund in den Anstellungs- und Engagementsverträgen haben. Nach verschiedenen Kämpfen zwischen dem Bühnenverein und der Genossenschaft trat 1. Febr. 1905 eine neue Schiedsgerichtsordnung des deutschen Bühnenschiedsgerichts in Kraft. - Eine ähnliche Lage bietet die gesetzliche Regelung des Theaterrechts in den übrigen Staaten. In Österreich normiert die Theaterordnung vom 25. Nov. 1850 die Theatergewerbepolizei und eine Instruktion vom gleichen Datum die Theaterzensur; vom Theaterprivatrecht ist nur die ausschließliche Aufführungsbefugnis gesetzlich geregelt (Gesetz vom 26. Dez. 1895). In Frankreich ist das öffentliche T. durch zahlreiche Einzelbestimmungen geordnet, namentlich durch das Napoleonische Dekret vom 6. Jan. 1864; im Theaterprivatrecht herrscht Gewohnheitsrecht, soweit nicht die Gesetzgebung über das geistige Eigentum für die Ansprüche der Autoren durchgreift. Eine ausführliche Regelung der Theaterpolizei hat Italien im Gesetz vom 30. Juni 1889; vom sonstigen T. ist nur die Aufführungsbefugnis Gegenstand eines Gesetzes vom 19. Sept. 1882. Das englische T. findet sich wesentlich in der Local Government Aci von 1888, neben der jedoch bezüglich der Theaterzensur für London und die königlichen Residenzen ein Gesetz Georgs II. von 1737 in Kraft geblieben ist, und in der Urheberrechtsgesetzgebung. Belgien regelt das öffentliche[458] T. durch das Gesetz vom 21. Okt. 1830, die Aufführungsbefugnis durch das Gesetz vom 22. März 1886. In andern Staaten, wie in Holland, Rußland, der Schweiz, den skandinavischen Staaten, Portugal und in der Mehrzahl der amerikanischen Staaten, beschränkt sich das staatlich geregelte T. auf die die Aufführungsbefugnis anerkennende Urheberrechtsgesetzgebung, während das öffentliche T. lediglich nach den allgemein für Gewerbe- und Sicherheitspolizei geltenden Bestimmungen gehandhabt wird. Nur Spanien (Gesetz vom 10. Jan. 1879 nebst Aufführungsverordnung vom 3. Sept. 1880) und Mexiko (Zivilgesetzbuch von 1884) ordnen das gesamte Aufführungsrecht (neben der Aufführungsbefugnis des Autors auch den Vertrag über die Überlassung des Bühnenwerkes an den Theaterunternehmer) durch eigne Gesetze.
Das Fehlen einer staatlichen Theatergesetzgebung hat im öffentlichen und im privaten Theaterverkehr Mißstände hervorgerufen, die dringender Abhilfe bedürfen. Seit fast einem Menschenalter wird deshalb eine vollständige gesetzliche Regelung des gesamten Theaterrechts angestrebt, allein bisher ohne greifbaren Erfolg. Selbst in Österreich, das 1897 aus der Feder des ehemaligen Direktors des Burgtheaters und spätern Mitgliedes des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, Hofrat Max Burckhard, einen in technischer wie juristischer Beziehung gleich guten "Entwurf eines österreichischen Theatergesetzes" erhalten hat, ist man über dies Stadium des Entwurfes noch nicht hinausgekommen. Vgl. Opet, Deutsches T., unter Berücksichtigung der fremden Rechte systematisch dargestellt (Berl. 1897); Marwitz. Der Bühnenengagementsvertrag (das. 1902); aus der wichtigen französischen Literatur: Lacan und Paulmier, Traité de la législation et de la jurisprudence des théâtres (Par. 1853, 2 Bde.); Guichard, De la législation du théâtre à Rome et en France (Lille 1880), und Astruc, Le droit privé du théâtre (das. 1897). Die Rechtsprechung des deutschen Bühnenschiedsgerichts (bis 1905 zusammengestellt von Felisch und Leander, Berl. 1906) erscheint fortlaufend in den Zeitschriften "Bühne und Welt" und "Deutsche Bühnengenossenschaft".
Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 458-459.
Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007578547
Lizenz: Gemeinfrei
Theaterzensur
[459] Theaterzensur, vorbeugende polizeiliche Tätigkeit gegenüber öffentlichen Theateraufführungen. Wo T. besteht, sind die zuständigen staatlichen Polizeibehörden berechtigt, über die beabsichtigten Aufführungen Kenntnis zu erhalten, besonders die Manuskripte neuer Stücke einzusehen und den Generalproben beizuwohnen, eventuell aber das Verbot von Aufführungen auszusprechen oder Aufführungen nur unter der Bedingung bestimmter Abänderungen zu genehmigen. Die T. wird vornehmlich nach Rücksichten der politischen, Sicherheits- und Sittenpolizei gehandhabt. Da sie leicht zu Überschreitungen ihrer berechtigten Grenzen neigt, wird ihre Aufhebung energisch, insonderheit vom Goethebund und der freisinnigen Partei betrieben. Bei ruhiger Beurteilung muß man sagen, daß sie wohl zu mildern, aber nicht ganz aufzuheben ist. Die Rechtsgrundlage der T. im Deutschen Reiche beruht auf den Landesrechten. Die Behauptung, daß sie, den reichsgesetzlichen Grundsätzen der Gewerbefreiheit halber, reichsrechtlich ausgeschlossen sei, ist unbegründet. Sie ist meist durch Polizeiverordnungen geregelt. In Frankreich ist seit 1906 die T. vollständig aufgehoben, ohne daß dadurch eine Schädigung der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit eingetreten ist. Vgl. Opet, Deutsches Theaterrecht, S. 132 ff. (Berl. 1897); Kleefeld, Die T. in Preußen (das. 1905).
Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 459.
Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007578555
Lizenz: Gemeinfrei
Leiter der Theaterabteilung im Polizeipräsidium Berlin war 1922 Oberregierungsrat von Glasenapp.
2. Bestandsbeschreibung
Der Bestand umfasst 3859 Akten mit der Laufzeit 1809 bis 1939. Er beinhaltet Unterlagen der Theaterpolizei. Er wird wie folgt gegliedert:
10. Theaterpolizei
10.01. Verwaltung der Theaterpolizei
10.02. Zensur-, Gewerbe- und baupolizeiliche Überwachung öffentlicher Aufführungen und Veranstaltungen
10.02.01. Allgemeines
10.02.01.01. Zensursachen
10.02.01.02. Gewerbepolizeiliche Theateraufsicht
10.02.01.03. Bau- und feuerpolizeiliche Aufsicht
10.02.02. Theater
10.02.03. Theater
10.02.03.01. Theatervereine und Theatergesellschaften
10.02.03.02. Volksbühnen
10.02.03.03. Künstlerische, literarische und sonstige Vereinigungen
10.02.04. Theateraufführungen in Lokalen
10.02.05. Singspielhallen und Lichtspieltheater
10.02.05.01. Allgemeines
10.02.05.02. Einzelne Spielstätten
10.02.06. Kleinkunst
10.02.07. Zirkus
10.02.08. Schaustellungen
10.02.09. Konzerte
10.02.10. Vorträge
10.02.11. Rundfunk
10.02.12. Zensur der Theaterstücke / Textbücher
10.03. Gewerbepolizeiliche Überwachung von Schauspielern und Theaterunternehmern
10.03.01. Konzessionen, Allgemeines
10.03.02. Schauspieler und Unternehmer
10.03.03. Stellenvermittler und Theateragenten
10.03.03.01. Allgemeines
10.03.03.02. Einzelne Agenten
10.03.03.03. Stellenvermittlung durch Berufsverbände
10.03.04. Berufsverhältnisse der Schauspieler
10.03.05. Berufsverbände
10.04. Theatersachen der Vororte
10.04.01. Charlottenburg Theatersachen, Titel 312
10.04.02. Lichtenberg Theatersachen, Titel 480
10.04.03. Neukölln Theatersachen, Titel 500 oder 521
10.04.04. Schöneberg Theatersachen, Titel 610
10.04.05. Wilmersdorf Theatersachen, Titel 650
3. Korrespondierende Bestände
LAB A Pr.Br.Rep. 030-05 Polizeipräsidium Berlin - Theaterpolizei
LAB A Pr.Br.Rep. 030-05-01 Polizeipräsidium Berlin - Theaterpolizei - Zensurexemplare Alter Teil
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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