Der Notar Jeremias (Hieremias) Eberlin von Augsburg, derzeit Bürger zu Jettingen, beurkundet mit einem Notariatsinstrument, dass am 10. Juli 1626 im äußeren Hof des Schlosses Unterwaldbach neben dem Bauernhaus vormittags zwischen neun und zehn Uhr oder kurz davor vor ihm und den beiden glaubwürdigen Zeugen Leonhard Spengler, Einspringer der Reichsstadt Ulm, und Hans Baurschneider von Günzburg erschienen sind: (1) Ferdinand Seida/Seidin, beider Rechte Doktor, Kanzler und Rat der Markgrafschaft Burgau, Johann Geßler, beider Rechte Doktor, österreichischer Rat und Advokat und Eustachius Wagner, Amtsschreiber der Markgrafschaft Burgau, als abgeordnete Kommissare des Erzherzogs Leopold [I.] von Österreich. - (2) Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall, kaiserlicher Rat, Mitglied des Ausschusses des Kantons Donau der freien Reichsritterschaft in Schwaben und Landvogt der Reichsstadt Augsburg, als Käufer, der bereits in sein Amt eingeführte Geistliche Jakob, Probst des Gotteshauses Wettenhausen, als sein von ihm erbetener Beistand und Konstantin Varnbühler, beider Rechte Doktor und Stadtamtmann und Ratsadvokat der Reichssstadt Ulm. - (3) Hans Georg Tänzel von Tratzberg als Verkäufer, sein Bruder Matthäus Tänzel von Tratzberg zu Oberbächingen, Rat und Stallmeister der verwitweten Markgräfin [Sibylle] von Burgau und Hans Jakob Kern, kaiserlicher Notar und Gerichtsprokurator der Reichsstadt Ulm. - (4) Untertanenschaft von Unterwaldbach. Am Beginn der Verhandlung gab Johann Geßler in einer Rede der Untertanenschaft von Unterwaldbach bekannt, dass Hans Georg Tänzel von Tratzberg das von der Markgrafschaft Burgau zu lehen rührende Schloss und Gut Unterwaldbach mit allen seinen Zugehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten an Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall verkauft hat und der Verkauf durch Erzherzog Leopold [I.] von Österreich durch eine inserierte Urkunde vom 12. Juni 1626 bestätigt wurde. Danach verlas Johann Geßler einen wörtlich wiedergegebenen Befehl von Lazarus Freiherr zu Spaur, Angelus von Costedi und Philipp Stromayr, Präsidenten, Kanzler, Regenten und Räte der oberösterreichischen Lande, durch den Rat, Kämmerer und Landvogt der Markgrafschaft Burgau, Rodrigo Barragan Freiherr zu Wasserburg, Ferdinand Seida und Johann Geßler, beauftragt wurden, den neuen Besitzer Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall einzusetzen und die Untertanen von Unterwaldbach mit ihren Pflichten und Gehorsamkeiten an ihn zu verweisen. Nach der Einsetzung kann Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall das Schloss, den Burgstall und das Gut mit allen seinen Zugehörungen künftig innehaben und nutznießen, wie es bisher die Tänzel von Tratzberg und ihre Vorfahren besessen, genutzt und genossen haben. Die Untertanen werden angewiesen, mit ihren Pflichten und Eiden künftig Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall und seinen männlichen Erben gehorsam und gewärtig zu sein und alles das zu leisten und zu tun, was getreuen Untertanen gegenüber ihrer Herrschaft gebührt. Die Entlassung der Untertanen aus ihrem bisherigen Untertanenverhältnis wurde durch Hans Jakob Kern im Namen von Hans Georg Tänzel von Tratzberg mit einer wörtlich wiedergegebenen Rede vorgenommen. In seiner Rede gab er bekannt, dass Hans Georg Tänzel von Tratzberg mit Zustimmung von Erzherzog Leopold I. von Österreich dem Käufer Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall und allen seinen männlichen Erben und Nachkommen Schloss, Burgstall und Gut Unterwaldbach mit allen seinen Zu- und Eingehörungen, Nutzungen, Zehnten, Holzmarken, Rechten, Ober-, Herrlich- und Gerechtigkeiten, Freiheiten und zugestandenen Rechten nach dem erblichen Herkommen seines Vaters und seiner Vorfahren Lehen für Lehen und Eigen für Eigen übergibt. Dazu g ehören auch alle außerhalb Leute, Gülten, Flecken und Orte, die Schloss, Burgstall und Gut Unterwaldbach zins-, gült- und zehntbar sind. Diese Untertanen, Hausgenossen und Einwohner werden ebenfalls aus ihren Pflichten, Eiden und Gehorsamkeiten entlassen und in die Gewalt und Hand von Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall und seinen männlichen Erben gegeben. Alle Untertanen werden aufgefordert, ihrem neuen Erbherren und ihrer neuen Obrigkeit die gebührliche und schuldige Erbhuldigung, Pflicht, Eide und Treue leisten und auch ansonsten alles das leisten und tun, was gehorsamen und frommen Untertanen und Zins- und Gültleuten von Rechts- und Gewohnheitswegen geziemt und gebührt, was altes Herkommen ist und sie bereits seinem Vater Simon Täntzel von Tratzberg geleistet und getan haben. Im Namen von Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall bedankte sich Konstantin Varnbühler bei den Beamten der Markgrafschaft Burgau für die auf Befehl von Erzherzog Leopold I. von Österreich vorgenommene Einsetzung. Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall verspricht, dass er Erzherzog Leopold I. von Österreich ein getreuer und gehorsamer Vasall sein wird und den Beamten der Markgrafschaft Burgau jederzeit seine freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Dienste erweisen wird. Mit der Besitzergreifung wird die Übergabe aller zu dem Gut Unterwalbach gehörenden Unterlagen und die Lossprechung aller mitverkauften Untertanen, Gült- und Zinsleute, Einwohner und Hintersassen bestätigt. Alles, was mit diesem Verkauf noch nicht übergeben wurde, aber zu diesem Gut gehört, soll ebenfalls übergeben werden. Die Untertanen wurden aus ihrem bisherigen Untertanenverhältnis entlassen, mit einer Erbhuldigung in ihr neues Untertanenverhältnis aufgenommen und der Aussteller mit der Anfertigung von einem oder mehreren Notariatsinstrumenten über diesen Rechtsvorgang beauftragt. Als der Aussteller den Untertanen den Eid verlesen wollte, baten sie ihn einzuhalten und liessen durch Hans Auberlin die Bitte vorbringen, dass ihnen der neue Besitzer des Gutes nicht mehr aufladen wolle, als sie ertragen könnten, weil in Unterwaldbach nur noch eineinhalb Bauern statt zuvor drei Bauern mit zertrennten Höfen und eingeschränkten Wiesen waren. Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall sagte den Untertanen daraufhin zu, dass er sich wie eine christliche Obrigkeit verhalten und sich um die Rückgabe entzogener Güter bemühen wolle. Danach wurde der wörtlich wiedergegebene Eid verlesen, der von den namentlich genannten Untertanen, Hausgenossen und Einwohnern von Schloss, Burgstall und Gut Unterwaldbach auf Gott und die Heiligen abgelegt wurde. Die Männer beschwörten mit drei erhobenen Fingern und die Frauen mit der rechten Hand auf der linken Brust, dass sie Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall und seinen männlichen Erben als neuen Erb-, Grund- und Gerichtsherren getreu, hold, gehorsam, gewärtig, dienstbar, gerichtbar, steuerbar und botmäßig sein werden, ihre Ehre, ihren Nutzen und ihren Gewinn fördern, sie vor Schaden und Nachteil warnen und bewahren, sich in kein anderes Schutz- oder Schirmverhältnis begeben, ihren Geboten und Verboten nachkommen, die Renten, Zinsen, Gülten und Zehnten ordnungsgemäß und rechtzeitig entrichten, die Güter zu Dorf und Feld in gutem Zustand zu erhalten, sich mit keinem Juden und keiner Jüdin einzulassen oder mit ihnen zu handeln oder vertraglich zu vereinbaren, alle Untertanen der Freiherren von Stain bei ihren ordentlichen Gerichten zu belassen und keinen von ihnen vor ein Land-, Hof- oder Kammergericht oder vor ein anderes fremdes Gericht zu fordern und sich auch ansonsten so zu verhalten, wie es sich für getreue und gehorsame Untertanen gebührt. Nach allseitigen Glückwünschen wurden die Untertanen abschliessend über das falsche Schwören und dessen Bestrafung belehrt. Dabei wurde erklärt, dass die erhobenen drei vorderen Finger die Dreifaltigkeit mit Gott Vater, Gott Sohn und Gott Heiliger Geist, die beiden unten gelassenen Finger Seele und Leib und die ganze Hand den einen Gott und Schöpfer bedeuten, der alle Dinge erschaffen hat. Wenn ein Mensch einen Eid schwört und ihn nicht fleißig und getreu einhält, unterwirft er seine Seele und seinen Leib dem zeitlichen und ewigen Zorn Gottes und der höllischen Verdammnis. Wenn es in dieser Welt offenbar wird, muss er von der Herrschaft und Obrigkeit mit allerhand Strafen und je nach Beschaffenheit der Dinge an Hab und Gut, Ehre, Gesicht, Leib und Leben gestraft werden, wie es das göttliche und weltliche Recht mit sich bringen und klar und deutlich ausweisen. Die getreue Einhaltung des Eids bedeutet hingegen zeitlichen und ewigen Segen, Glück und Belohnung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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