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Heinrich von Baustetten zu Baustetten gesessen verkauft um 30 lb h an die beiden Klosterfrauen Adelheid Adelhartin und Adelheid Ammännin, sowie der Äbtissin und dem Kv. des Kl. H. eine Wiesmad zu Baltringen gen."Rocken". Diese Wiesmad sollen die beiden Klosterfrauen bis zu ihrem Lebensende nutzen, danach fällt sie mit allen Nutzungen und Rechten an Äbtissin und Kv., damit diese bei der Jahrzeitfeier der beiden obengen. Klosterfrauen "ihren gemainen Konvent besseren sollen mit Wein oder mit anderen sachen" (Priv.: Die Wiesmad soll fallen an den gemeinen Tisch zu Heggbach). Wenn der A. seinem Versprechen, bei Anfechtung gerichtliche Hilfe zu leisten, nicht nachkommt, haben die Bürgen auf Mahnung innerhalb von 8 Tagen zu gerichtlicher Hilfe zu erscheinen. Sonst haben die Käufer das Recht, die Güter des A. und der Bürgen zu pfänden, ohne damit einen Bruch des Landfriedens zu begehen. Wenn eine Bürge stirbt oder außer Landes ist, hat der A. auf Mahnung innerhalb von 14 Tagen einen anderen zu stellen, oder es muß der andere Bürge allein eintreten. Eine Lösung der Bürgen durch den A. kann nur ohne Schaden der Käufer geschehen. Die Verletzung oder der Verlust der angehängten Siegel beeinträchtigt die Gültigkeit der Urkunde nicht. - Bürgen: Zwei Vettern des A.: Helwig von Baustetten, gesessen zu Schönebürg (Priv.: "dubito an legendum Schömerberg vel Schenebürg") und Hans von Baustetten, gesessen zu Baustetten. - Sr.: A. und die Bürgen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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