Anspruch auf Haus und Gut Weilerswist (Erzstift Köln, Amt Brühl; Kr. Euskirchen) bzw. auf 3291 Rtlr. Prozeßkosten. Melchior Gottfried von Hatzfeldt hatte gegen die Scheiffart von Merode zu Allner bei der kurfürstl. Regierung zu Bonn, bei der jül.-berg. Regierung zu Düsseldorf, beim Magistrat in Köln und an anderen Gerichten einen Prozeß um den Nachlaß des schwachsinnigen Daniel von Hatzfeldt geführt, da es sich um einen Familienfideikommiß handelte. Die Scheiffart von Merode appellierten an den Reichshofrat in Wien, wo am 24. Dezember 1686 im Sinne des Melchior Gottfried von Hatzfeldt entschieden wurde. Der mit der Exekution beauftragte Erzbischof von Köln verurteilte die unterlegene Partei am 24. Dezember 1695 zusätzlich zur Zahlung von 3291 Rtlr., schließlich erging am 24. Dezember 1696 beim kurköln. Hofrat in Bonn ein Dekret zur Immission der Appellantin in Güter der Scheiffart von Merode in Weilerswist. Während der Prozeß am Reichshofrat verhandelt wurde, hatten die Scheiffart einen Weingarten an den Kölner Offizial Thomas Quentel verkauft, der zu dem Hatzfeldtischen Fideikommiß gehörte. Sein Erbe, der Appellat, erhob darauf Anspruch auf die übrigen Scheiffartischen Güter im Erzstift Köln und hielt sich an Weilerswist schadlos, worauf die Appellantin noch den Anspruch auf 3291 Rtlr. hatte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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