Burkhart Senft und Philipp Schletz, beide zu Schwäbisch Hall, vergleichen die seit längerem anhaltenden und auch beim Reichskammergericht anhängig gemachten Streitigkeiten (um eine erzwungene Auslösung) zwischen dem Stadtrat und ihrem Vetter Bernhard von Rinderbach in dessen wie auch in Anwesenheit des Stättmeisters Konrad Büschler, der Ratsfreunde Hermann Büschler, Martin Autenried und Hans Ott sowie des Stadtschreibers Meister Berchtold Nüttel (Nyttel) und mit Wissen und Bewilligung Ludwigs und Barbaras von Rinderbach, der Kinder des Bernhard, wie folgt: Zunächst soll der Stadtrat den von Rinderbach in das Eigentum seines Hauses samt Hofreite bei der Schuppacher Kapelle in Hall samt Hausrat wieder einsetzen. Dagegen soll der durch Hall getätigte Kauf der rinderbachischen Güter außerhalb der Stadt in vollem Umfang Bestand haben und rechtskräftig sein, der von Rinderbach wird darauf verpflichtet, darüber Brief und Siegel zu geben und das Geschäft zu gewährleisten. Für die Getreidevorräte und das Pferd, die sich zum Zeitpunkt der Auslösung in dem genannten rinderbachischen Haus befunden haben und die der Rat beschlagnahmt hat, muss die Stadt 81 fl Schadenersatz leisten, doch soll diese Bestimmung dem hergebrachten Auslösungsrecht und allen sonstigen städtischen Privilegien unschädlich sein. Aller Zank, Unwillen und Streit der Vergangenheit wird hiermit für geschlichtet und vertragen erklärt, der gegenwärtig noch laufende Prozess ist unverzüglich einzustellen, keine Partei soll gegen die andere wegen vorstehender Sache noch irgendwelche Ansprüche stellen. Die Geschwister Barbara und Ludwig von Rinderbach erklären, dass die Einigung mit ihrem Wissen und Willen geschehen ist, die Parteien geloben durch ihre anwesenden Vertreter strikte Einhaltung des Vertrags.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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