Abt Winemar, Prior Heinrich und der Konvent von Steinfeld, welche vom Kapitel des heiligen Adalbert zu Aachen dessen Mühle zu Bolheim (Bulenheim) in Erbpacht besitzen und über die Auslegung einer Bestimmung des Erbpachtbriefs, wonach der Konvent nach dem Tod jedes Abts ein Gewinngeld (pro Requisitione) von 1/2 Mark zu entrichten hat, in Streit geraten, vergleichen sich auf Grund der vom Kapitel festgehaltenen Aufsicht dahin, dass ins künftige bei jedem Wechsel in der Person des Abts (durch Tod, Absetzung, Verzicht usw. ) für die Gewinnung der Mühle und zur Anerkennung der Oberherrlichkeit des Stifts 6 Wochen nach der Wahl 4 Solidi dem Beamten des Stifts zu Lendersdorf auszuantworten sind. "Actum et datum in vigilia St. Philippi et Jacobi apostolorum, anno Domini millesimo ducentesimo octagesimo nono"

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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