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Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass es
zwischen den Vorgängern des Abtes und den Freiherren von Hutten vor
vielen Jahren zu S...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1701-1710
1702 Januar 17
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Lacksiegel (beide Siegel ausgeschnitten)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Fuldt den 17ten Ianuarii anno etcetera 1702
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass es zwischen den Vorgängern des Abtes und den Freiherren von Hutten vor vielen Jahren zu Streitigkeiten über das Gericht Herolz gekommen ist. Die Witwe Margarete Helene (Margaretha Helena) Freifrau von Degenfeld, geborene Freifrau von Lanstein, legitime Vormünderin ihrer Söhne Philipp August Freiherr von Degenfeld und Christoph Martin Freiherr von Degenfeld, hat als Inhaberin der ehemals huttenschen Güter um die Beilegung der Streitigkeiten gebeten. Der Abt hat den Anton Parmantier, Doktor beider Rechte und Fuldaer Rat, nach Herolz geschickt und bevollmächtigt, die Streitigkeiten beizulegen. Anton Parmantier hat die Angelegenheit untersucht und nach Verhandlungen mit der Freiherrin von Degenfeld und mit Johann Adam Lichtenberger, Amtsvogt von Ramholz, den folgenden Vergleich aufgesetzt. 1. Es folgt eine Beschreibung der Grenzen des Gerichts Herolz. Erwähnt werden die Gemarkungen der Gemeinden Vollmerz und Elm. Durch die Grenzfestsetzung ist der Vertrag, der 1618 März 17 (anno 1618 den 17ten Martii) mit Cyriak (Ciriax) Eitel von Hutten geschlossen wurde, aufgehoben. 2. Der Wald, genannt Hochholz- oder Eichenwald, den die von Degenfeld auf der Gemarkung von Herolz besitzen, gehört mit dem Mastrecht den Freiherren. Dies gilt auch für die im Wiesengrund gelegene Gerlingsmühle [westlich von Vollmerz]. Außerhalb der Schonzeit dürfen jedoch die Einwohner von Herolz und der Müller der Gerlingsmühle die Waldmast gegen Entrichtung einer Gebühr ebenfalls nutzen. Die nächsten sechs Jahre sind jedoch jegliche Weidenutzungen untersagt, da der Wald in den letzten Jahren zu sehr abgeholzt wurde und erst wieder aufgeforstet werden soll. 3. Die Gerlingsmühle steht den Freiherren von Degenfeld und ihren Erben mit der Gerichtsbarkeit, Geboten, Verboten, Einkünften und Steuern zu. Ausgenommen ist die Verhandlung der Kapitalverbrechen (haubtrügen) - vorsätzlicher Totschlag, Notzucht, Mordbrand und Zetergeschrei gegen die Achterklärung -, die der Gerichtsbarkeit des Klosters unterstehen. Findet jedoch eines dieser Verbrechen in der Gerlingsmühle statt, dürfen die von Degenfeld den Täter in der Mühle gefangen setzen; der Täter wird dann vor der Mühle an die Fuldaer Beamten übergeben. Dieses Vorrecht darf nicht missbraucht werden. Aus den zuvor genannten Regelungen sollen den von Degenfeld keine Nachteile entstehen. 4. Den von Degenfeld ist die niedere Jagd in der Gemarkung von Weiperz gestattet. Dies gilt auch für die Jagd auf Rehe. Der Vertrag von 1618 März 17 (anno etcetera 1618 den 17ten Martii) wird durch diese Regelung präzisiert. 5. Der Fisch- und Krebsfang im Gewässer zwischen dem Schellwehr und dem huttischen Wehr bei der Gerlingsmühle ist sowohl dem Kloster als auch den von Degenfeld gestattet, wie es bereits im Vertrag von 1618 beschlossen worden ist. Beide Seiten sollen jedoch Überfischung (ohnzimbliche veroßungen) vermeiden. Die von Degenfeld haben beim Erwerb der Fischrechte von den Hutten auch das Recht erworben, den Fisch- und Krebsfang mit anderen Personen zu teilen. Dieses Recht wird ihnen vom Abt bestätigt; der Abt behält sich jedoch vor, das Recht ebenfalls in Anspruch zu nehmen. 6. Beide Vertragspartner ratifizieren den Vergleich und versprechen, sich stets und uneingeschränkt an alle Punkte des Vergleichs zu halten und künftig in gutem nachbarschaftlichem Einvernehmen zu leben. Die Urkunde ist zweifach ausgefertigt worden. Ankündigung von Besiegelung und Unterfertigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Adalbertus abbas manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Margarethe Helene frey frau von / Degenfelt geborene frau von Lanstein wittib / und vormündren manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Abt Adalbert, Margarete Helene von Degenfeld]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 2066; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 78; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 2, Nr. 52
Die Siegel wurden laut einer Randnotiz des 19. Jahrhunderts auf S. 8 vom Archivar [Nikolaus] Kindlinger ausgeschnitten. Nikolaus Kindlinger war 1806 bis 1816 Archivar in Fulda; vgl. ADB 15 (1882) S. 769 und NDB 11 (1977) S. 620 f.
Die Urkunde von 1618 März 17 ist im Bestand Urk. 75 nicht überliefert.
Vgl. Nr. 1770.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.