Hans Läutt, B. zu Kirchheim u.T., wegen Verletzung seiner Pflichten als Nachtwächter und wegen Diebstahls zu Kirchheim gef., nach längerer Haft vor dem Stadtgericht peinlich beklagt und - nach dem er vergeblich den H. gebeten hatte, statt der Strenge des Rechts eine bürgerliche Strafe gegen ihn ergehen zu lassen - rechtmäßig zu weiteren 8 Tagen Haft bei Wasser und Brot verurteilt, außerdem zur Bezahlung seiner Atzung und dazu, daß er eine Verschreibung hierüber geben und sich künftig wohl verhalten soll, verspricht, nach Verbüßung der Haftstrafe das Urteil in allen Punkten zu vollziehen und schwört U. Sollte er die Urfehde brechen, sollen seine Verfehlungen als nicht abgebüßt gelten. sein Vergehen: Er hatte seinen Wachdienst, den er auf einem Erdenberg des Herzogs leisten mußte, ohne Wissen der Amtleute durch einen anderen versehen lassen, obwohl er sich bei Dienstantritt eidlich verpflichtet hatte, solche Pflichtwidrigkeiten zu unterlassen; außerdem hatte er in der betreffenden Nacht (Do vor Fastnacht) nach einem im Kreis junger Gesellen gehaltenen Zechgelage - er war deren Umläufer - auf dem Markplatz aus dem Röhrenbrunnen einen Karpfen entwendet, der einem fremden Fischer gehörte.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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