Das allgemeine Basler Konzil bestätigt dem Kapitel von Aschaffenburg das Recht der freien Propstwahl, das ursprünglich zwischen dem Stift und Erzbischof Werner von Mainz so abgesprochen war, dass jeweils nur ein Mainzer Domkanoniker gewählt werden solle, das sie dann nach Vakanz durch den Tod des Johannes Hoffward durch die Wahl des Kanonikus Johannes Bunning, der nicht Mainzer Domherr war, verloren hatten, das ihnen aber dann durch Erzbischof Johannes mit Genehmigung Papst Martins V. wieder zurückgegeben worden war, und zwar mit der neuen Bestimmung, dass für den Kandidaten die Eigenschaft eines Mainzer Domherrn nicht mehr Vorbedingung sei, und bestätigen dazu die inserierte Urkunde Papst Martins V. von 1418 Dezember 10 (vgl. U 2799).

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Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg