Auslegung von Art. 43 des Strafgesetzbuchs (Ermächtigung des Richters, wenn er den Aufenthalt eines Gestraften an einem bestimmten Ort besonders gefährlich findet, hiervon der Polizeibehörde Nachricht zu geben, welche alsdann seinen Ausschluss von diesem Orte zu verfügen habe)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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