Friedrich von Fleckenstein d. Ä., Freiherr zu Dagstuhl, seine Ehefrau Katharina von Winneburg und ihr Sohn Friedrich von Fleckenstein d. J. bekunden, dass sie dem Kurfürsten Friedrich I. von der Pfalz mit Zustimmung ihrer Mitgemeiner auf ewig ein ungeteiltes Viertel an Schloss Madenburg sowie ein erbliches Öffnungsrecht ebenda eingeräumt haben. Der Pfalzgraf und seine Erben mögen sich des Schlosses auf eigene Kosten und gemäß dem Burgfrieden gegen jedermann bedienen. Aus Gnade hat er den genannten Fleckensteinern alle zu dem Viertel zugehörigen Nutzungen und Gefälle eingeräumt, wogegen er von jeglichen Kosten für Bau und Hut auf dem Schloss auf ewig ausgenommen sein soll. Niemand darf als Erbe oder Gemeiner zu Madenburg zugelassen werden, wenn er nicht zuvor die Einhaltung der Bestimmungen über das pfalzgräfliche Viertel und Öffnungsrecht gelobt und die Zustimmung des Pfalzgrafen zur Aufnahme erlangt hat. Alle Burgvögte, Keller, Torknechte usw. haben dem Pfalzgrafen als Mitgemeiner Treue, Huld und Gehorsam zu schwören und bei der Ausübung seiner Rechte behilflich zu sein. Dagegen haben der Pfalzgraf und die Seinen beim Gebrauch des Schlosses den Burgfrieden zu Madenburg, der zwischen den Herren von Fleckenstein und Sickingen besteht, zu geloben. Die Aussteller geloben die Einhaltung der Artikel, kündigen ihr Siegel an und bitten Bischof Reinhard I. von Worms, den pfalzgräflichen Hofmeister Dieter sowie Hans von Sickingen - alle drei Brüder von Sickingen - als ihre Vettern, Schwäger und Mitgemeiner um Besiegelung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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