Ablieferung von 50 Exemplaren der in der Gesetzsammlung erschienenen Verordnungen an das Geheime Staatsarchiv. Ablieferung der von den Ministerien und anderen Zentralbehörden herausgegebenen Druckschriften in 2 Exemplaren, sofern sie die Motive und das Ergebnis der Vorberatungen gesetzgeberischer Maßnahmen enthalten