Der Appellant erklärt, seine Frau habe den Appellaten 1711 wegen ausstehenden Lohnes, vorgestreckter Gelder und auf ihren Kredit für seine Belange bezahlter Waren vor dem jül.- berg. Kommercienrat verklagt. Als er sich auf dieses Verfahren nicht habe einlassen wollen, sei es auf Anweisung des damaligen Kurfürsten am Hofrat geführt und sie schließlich in die Güter Papsthof und Wolfsberg des Appellaten (berg. Amt Mettmann) immittiert worden. Die RKG-Appellation richtet sich gegen eine mit Rat einer nicht genannten Juristenfakultät ergangene kurfürstliche Anweisung, diese Immission rückgängig zu machen und sie zur Rechnungslegung über die während der Zeit, in der sie die Güter innehatte, erzielten Einnahmen und zu deren Erstattung zu veranlassen. Der Kurfürst bestritt die Zulässigkeit der RKG-Appellation wegen Nichterreichens der Appellationssumme.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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