Testament der Katharina Gräfin zu Eberstein und Wertheim, geb. Gräfin von Stolberg und Königstein. Bestimmungen: 1) Die Bestattung der Gräfin soll je nach dem Ort ihres Todes zu Wertheim im Chor bei Gatten, Töchterlein und Eltern oder aber im Chor der Kirchen zu Eberstein oder Gochsheim erfolgen. 2) Nach ihrem Tod sollen an die Armen zu Wertheim und Remlingen je 50, an die zu Gochsheim 30 Malter Korn verteilt werden. 3) In das gemein almussen zu Wertheim stiftet sie 300 fl. Kapital die zu 5 % verzinslich angelegt werden sollen. Aus den Zinsen soll Korn und Brot gekauft werden, das in der brotärmsten Jahreszeit, gewöhnlich um Pfingsten, an die Armen auszuteilen ist. 4) Von den 3000 fl., die ihr (erster) Gemahl, Graf Michael III. von Wertheim, zur Erlangung des Homberger Pfandschillings bei den gemeinen Gotteshäusern zu Wertheim aufgenommen, und die ihr Vater sich zu erlegen verpflichtet, aber noch nicht erlegt, bestimmt sie ihren Anteil mit 1000 fl. alsbald nach ihrem Tod den Gotteshäusern zum Unterhalt der Armen auszuzahlen, und bittet ihre Schwäger, Grafen Ludwig von Löwenstein und Grafen Dietherich von Manderscheid, mit den ihrigen ebenso zu verfahren. 5) Zur Pflege ihres Gemahls, Philips Grafen zu Eberstein, der mit hochbeschwerdten haubtblödigkeit angegriffen und heimgesucht ist, bestimmt sie, daß der Vertrag über das heirath und zu bringendt guth - 14000 fl. an Pfandschaften und hingeliehenen Geld, wonach dem Grafen die Nutznießung zeitlebens zustehen soll, jetzt, nachdem der Graf bereits 6000 fl. bar empfangen, derart weiter gehalten werden soll, daß er die Jahreszinsen der übrigen 8000 fl. bezieht. Dazu setzt sie ihm ein Jahresdeputat von 300 fl. aus und legt seine Einkünfte fest auf ihre mit 200 fl. verzinslichen bei der Stadt Nürnberg angelegten 5000 fl. und eine Verschreibung vom Dorf Dertingen in der Grafschaft Wertheim über 100000 fl. mit 500 fl. verzinslich. Die Verschreibungen sind zur Sicherheit in die Hände des Testamentvollstreckers zu legen, die Sorge tragen sollen, daß das genannte mit 1000 fl. zum Unterhalt des Grafen verwandt wird, wie auch Einkünfte aus der Grafschaft Eberstein und dem Amt Gochtzheim. Endlich sind dem Grafen die Kleinodien die er der Gräfin geschenkt, legatsweis zu verabfolgen. 6) Den Dienstboten der Gräfin ist nach ihrem Tod bei der Entlassung ihr voller Jahreslohn auszuzahlen. 7) Die Erben sollen die Schulden der Testantin, zunächst die von ihr persönlich unterschriebenen, bezahlen. 8) Ihre auf Heidenfeltt verschriebene Morgengabe vermacht die Gräfin ihren Vetter Ludwig und ihrer Base Walpurg zu Löwenstein zu je 1000 fl., die ja nach dem Tode eines der beiden den Universalerben verfallen. 9) Ihren Basen, den Fräulein Elisabeth von Westerburg und Elisabeth von Wiedt, setzt sie Legate zu je 200 fl. aus. 10) Zu Universalerben setzt sie ihre Schwestern, Elisabeth Gräfin zu Manderscheid und Anna Gräfin zu Löwenstein, oder deren Kinder ein, also zu Erben ihrer Rechte an der Grafschaft Wertheim und Herrschaft Breuberg, ererbten Eigentums ihrer verstorbenen Tochter Barbara von Wertheim, ferner ihres Heiratsgutes und der Widerlegung darauf, ihrer Rechte an dem Dorf Dertingen, des Lautenbacher Pfandschillings, ihres bei Christoff Grafen von Stolberg, sowie bei den Städten Nürnberg, Wertheim und sonstwo angelegten Gelder, endlich ihres Hausrats u. s. w. 11) Zu Testamentsvollstreckern setzt sie ein: Ihre Schwäger Philipp den Jüngeren Grafen zu Hanau-Lichtenberg und Wolfgang Grafen zu Hohenlohe, deren jedem sie für Mühewaltung einen vergoldeten, auf dem Deckel mit dem wertheimischen und ebersteinischen Wappen gezierten Becher im Wert von 100 fl. vermacht. 12) Änderungen des Testaments vorbehalten. Gleiche Geltung soll haben, was die Testantin noch unterschrieben anfügt oder dazulegt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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