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Zeisolf von Rosenberg zu Haltenbergstetten bekundet: Aufgrund der kaiserlichen Halsgerichtsordnung hat er gegen seinen abgesandten Feind Hans Dilling von Ebertsbronn, den er in die Haft des Herrn Wolfgang, Administrator und Deutschmeister, auf Schloß Neuhaus bei Mergentheim überstellt hat, wegen ihm und seinen Untertanen gegen alle Billigkeit zugefügten Schadens und wegen Rechtsverweigerung geklagt. Da der Administrator gegen entsprechende Kaution zugelassen hat, Dilling unter Verwendung der Folter (peinlicher massen) den Prozeß zu machen, verspricht der A. bei seinen adligen Treuen und Glauben, nach Brauch und Herkommen der Cent Markelsheim die auflaufenden Prozeßkosten zu tragen, gleichgültig ob die Wahrheit ans Licht kommt und er den Prozeß gewinnt oder nicht. Ferner verspricht er, im Fall der Niederlage dem Beklagten Schmach und Schaden zu ersetzen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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