02.03.05.04 Straßen- und Wasserbauverwaltung
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Tektonik
Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 02. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945 >> 02.03 Fachbehörden und nachgeordnete Einrichtungen >> 02.03.05 Finanzen
Mit dem Straßenbaumandat vom 28. April 1781 wurde erstmals in Sachsen die Pflicht des Staates zur Unterhaltung und zum Ausbau der wichtigsten Straßen festgeschrieben. Daraus ergab sich ein geordneter Einsatz der schon vorher tätigen Straßenbauaufseher, die die örtlichen Belange des Straßenwesens regelten und für mehrere Ämterbezirke zuständig waren. Den Aufsehern vorgesetzt war ein Straßenbaukommissar, später ein Straßenbaudirektor. Die Einrichtung entsprechender Wasserbaubehörden erfolgte erst mit der Elbstrom-Ufer- und Damm-Ordnung vom 8. August 1819. Der Wasserbaudirektor in Dresden übertrug den Wasserbaukonduktoren und Wasserbauinspektoren die Durchführung technischer und gutachterlicher Aufgaben. Nach 1831 entwickelten sich aus den Straßenaufsehern die jeweils einer Amtshauptmannschaft unterstehenden Dienststellen der Chausseeinspektoren. Die Straßen- und Wasserbaubehörden unterstanden dem Finanzministerium.
Mit den Verordnungen vom 16./17. März 1865 wurde die Straßen- und Wasserbauverwaltung neu geregelt. Die Leitung und Beaufsichtigung des fiskalischen Straßen-, Brücken- und Wasserbauwesens oblag der Oberaufsicht des Finanzministeriums, dem Straßenbaukommissar und dem Wasserbaudirektor sowie den Amtshauptleuten, welchen die Chaussee- und Wasserbauinspektoren beigeordnet waren. Für die mit dem Straßen- und Wasserbau verbundenen wirtschaftlichen Geld-, Kassen- und Rechnungsangelegenheiten wurden Bauverwalter bestellt. Die Bauverwalter waren in Verwaltungsangelegenheiten des Straßen- und Wasserbaus den Amtshauptleuten weisungsgebunden, in Kassen-, Buch- und Rechnungssachen unterstanden sie unmittelbar dem Finanzministerium. Der Straßenbaukommissar und der Wasserbaudirektor waren als technische Organe des Finanzministeriums für die Überwachung des gesamten fiskalischen Straßen-, Brücken und Wasserbauwesens zuständig. Die Amtshauptleute übten gemeinsam mit den Chaussee- und Wasserbauinspektoren die spezielle technische Aufsicht über sämtliche fiskalische Chausseen, Straßen, Wege, Brücken, Fähren, Wasserstraßen, Kanäle, Schleusen, Ufer, Dämme sowie die Projektierung, Veranschlagung und Ausführung von Baumaßnahmen aus. Mit der Verwaltungsreform von 1873 erhielten die Chausseeinspektionen den Charakter selbstständiger technischer, den Amtshauptmannschaften beigeordneter Dienststellen. Teile des Straßenbaumandats von 1781 einschließlich des Mandats von 1820 galten für die Staatsstraßen bis zur Neuregelung des sächsischen Straßenwesens 1934. Für die übrigen öffentlichen Straßen und Wege galt das Gesetz über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870 bis zum Inkrafttreten der Straßenbauverordnung vom 10. Mai 1951.
Entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums vom 15. März 1884 über die Zusammenlegung der Straßen- und Wasserbaubehörden der unteren Ebene entstanden Straßen- und Wasserbauinspektionen, ab 1910 Straßen- und Wasserbauämter. Sie waren dem Finanzministerium nachgeordnet und meist auf dem Territorium von zwei Amtshauptmannschaften für Bau und Unterhaltung der Staatsstraßen und die Belange des Wasserbaus zuständig. Ende 1910 waren 18 Straßen- und Wasserbauämter tätig: Annaberg, Auerbach/Vogtland, Bautzen, Chemnitz, Döbeln, Dresden (I, II), Freiberg, Grimma, Leipzig, Meißen (I, II), Pirna (I, II), Plauen, Schwarzenberg, Zittau und Zwickau. 1924 wurde das Straßen- und Wasserbauamt Grimma, 1931 die Straßen- und Wasserbauämter Döbeln und Schwarzenberg und 1945 das Straßen- und Wasserbauamt Auerbach/Vogtland aufgelöst. Für einzelne Baumaßnahmen konnten zusätzlich zeitweilig tätige Behörden eingerichtet werden, u. a. Talsperren- und Wasserkraftbauämter. Nach Fertigstellung des entsprechenden Objekts stellten sie ihre Tätigkeit ein.
1934 übernahm ein (Reichs-)Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen die Fachaufsicht über die Behörden des Straßenbaus und der Straßenverwaltung, die Genehmigung von Straßenbauplänen, die Straßenaufsicht und die Wegepolizei. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bediente er sich der Länderverwaltungen. Die Straßen wurden in Kraftfahrbahnen, Reichsstraßen sowie Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung eingeteilt. Im zweiten Halbjahr 1945 unterstellte man die nunmehr 14 Straßen- und Wasserbauämter der Sächsischen Landesdirektion für Straßenwesen und Wasserwirtschaft. Darin waren die vorherige Straßenbaudirektion, die Oberste Bauleitung Reichsautobahnen Dresden, die Wasserverwaltung des Landes Sachsen und die Gewässerverwaltung zusammengefasst.
Die Landesdirektion wurde jedoch bereits im August 1946 auf Befehl der Sowjetischen Militäradministration (SMA) in Sachsen wieder aufgelöst und deren Aufgaben der Abt. Verkehr (Kraftverkehr und Straßenwesen) der Landesverwaltung übertragen. Die Straßen- und Wasserbauverwaltung wurde fortan von jeweils eigenständigen Behörden wahrgenommen. Das Straßenwesen unterstand ab März 1947 der Hauptabteilung Verkehr im Wirtschaftsministerium.
Mit den Verordnungen vom 16./17. März 1865 wurde die Straßen- und Wasserbauverwaltung neu geregelt. Die Leitung und Beaufsichtigung des fiskalischen Straßen-, Brücken- und Wasserbauwesens oblag der Oberaufsicht des Finanzministeriums, dem Straßenbaukommissar und dem Wasserbaudirektor sowie den Amtshauptleuten, welchen die Chaussee- und Wasserbauinspektoren beigeordnet waren. Für die mit dem Straßen- und Wasserbau verbundenen wirtschaftlichen Geld-, Kassen- und Rechnungsangelegenheiten wurden Bauverwalter bestellt. Die Bauverwalter waren in Verwaltungsangelegenheiten des Straßen- und Wasserbaus den Amtshauptleuten weisungsgebunden, in Kassen-, Buch- und Rechnungssachen unterstanden sie unmittelbar dem Finanzministerium. Der Straßenbaukommissar und der Wasserbaudirektor waren als technische Organe des Finanzministeriums für die Überwachung des gesamten fiskalischen Straßen-, Brücken und Wasserbauwesens zuständig. Die Amtshauptleute übten gemeinsam mit den Chaussee- und Wasserbauinspektoren die spezielle technische Aufsicht über sämtliche fiskalische Chausseen, Straßen, Wege, Brücken, Fähren, Wasserstraßen, Kanäle, Schleusen, Ufer, Dämme sowie die Projektierung, Veranschlagung und Ausführung von Baumaßnahmen aus. Mit der Verwaltungsreform von 1873 erhielten die Chausseeinspektionen den Charakter selbstständiger technischer, den Amtshauptmannschaften beigeordneter Dienststellen. Teile des Straßenbaumandats von 1781 einschließlich des Mandats von 1820 galten für die Staatsstraßen bis zur Neuregelung des sächsischen Straßenwesens 1934. Für die übrigen öffentlichen Straßen und Wege galt das Gesetz über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870 bis zum Inkrafttreten der Straßenbauverordnung vom 10. Mai 1951.
Entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums vom 15. März 1884 über die Zusammenlegung der Straßen- und Wasserbaubehörden der unteren Ebene entstanden Straßen- und Wasserbauinspektionen, ab 1910 Straßen- und Wasserbauämter. Sie waren dem Finanzministerium nachgeordnet und meist auf dem Territorium von zwei Amtshauptmannschaften für Bau und Unterhaltung der Staatsstraßen und die Belange des Wasserbaus zuständig. Ende 1910 waren 18 Straßen- und Wasserbauämter tätig: Annaberg, Auerbach/Vogtland, Bautzen, Chemnitz, Döbeln, Dresden (I, II), Freiberg, Grimma, Leipzig, Meißen (I, II), Pirna (I, II), Plauen, Schwarzenberg, Zittau und Zwickau. 1924 wurde das Straßen- und Wasserbauamt Grimma, 1931 die Straßen- und Wasserbauämter Döbeln und Schwarzenberg und 1945 das Straßen- und Wasserbauamt Auerbach/Vogtland aufgelöst. Für einzelne Baumaßnahmen konnten zusätzlich zeitweilig tätige Behörden eingerichtet werden, u. a. Talsperren- und Wasserkraftbauämter. Nach Fertigstellung des entsprechenden Objekts stellten sie ihre Tätigkeit ein.
1934 übernahm ein (Reichs-)Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen die Fachaufsicht über die Behörden des Straßenbaus und der Straßenverwaltung, die Genehmigung von Straßenbauplänen, die Straßenaufsicht und die Wegepolizei. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bediente er sich der Länderverwaltungen. Die Straßen wurden in Kraftfahrbahnen, Reichsstraßen sowie Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung eingeteilt. Im zweiten Halbjahr 1945 unterstellte man die nunmehr 14 Straßen- und Wasserbauämter der Sächsischen Landesdirektion für Straßenwesen und Wasserwirtschaft. Darin waren die vorherige Straßenbaudirektion, die Oberste Bauleitung Reichsautobahnen Dresden, die Wasserverwaltung des Landes Sachsen und die Gewässerverwaltung zusammengefasst.
Die Landesdirektion wurde jedoch bereits im August 1946 auf Befehl der Sowjetischen Militäradministration (SMA) in Sachsen wieder aufgelöst und deren Aufgaben der Abt. Verkehr (Kraftverkehr und Straßenwesen) der Landesverwaltung übertragen. Die Straßen- und Wasserbauverwaltung wurde fortan von jeweils eigenständigen Behörden wahrgenommen. Das Straßenwesen unterstand ab März 1947 der Hauptabteilung Verkehr im Wirtschaftsministerium.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.12.2025, 12:54 MEZ