Die Appellatin hatte Auszahlung und Verzinsung einer Obligation über 3505 Gulden holländisch, die der Rittmeister von Bawir seinem Lieutenant Dören ausgestellt habe, eingeklagt und zugesprochen erhalten. Der Appellant erklärt, Einwände gegen die Obligation, die an entscheidenden Stellen Rasuren aufweise, seien bereits bei der Vorinstanz vorgebracht worden. Zudem sei nachgewiesen worden, daß über die Zeit bis Oktober 1639 zwischen Bawir und Dören durch Haager Kriegsratskommissare Liquidation gehalten worden sei, der zufolge Dören noch 536 Gulden schuldig gewesen sei. In den restlichen 3 Monaten, die Bawir diese Kompanie Arquebusiers noch geführt habe, hätte er Dören, der eine Kriegsbesoldung von 60 Gulden erhalten habe, keine so hohe Summe schuldig werden können. Die Behauptung aber, Bawir habe Dören, der nicht zu Bawirs neuer Kompanie gewechselt sei, Fortzahlung der Besoldung auf Lebenszeit zugesagt, sei unglaubwürdig. Der Prokurator der Appellatin erklärte zunächst nur in einem mündlichen Antrag, der Appellant habe gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren nichts Neues vorgebracht, verwies auf die Acta priora und bat um Absolvierung von der Ladung. Mit Urteil vom 7. Juli 1657 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Der Appellant suchte unter Verweis auf die Minderjährigkeit seiner Pflegekinder, die die eigentlichen Appellanten seien, um Restitutio in integrum nach. Weiterhin ging es um die Frage der Glaubwürdigkeit der Obligation und die finanziellen Verhältnisse zwischen dem Rittmeister und seinem Lieutenant. Die Appellatin verwies erneut darauf, es werde nichts Neues eingebracht und forderte Durchführung des Urteils. Dieses Begehren wurde mit Urteilen vom 2. Oktober 1658 und 27. Juni 1659 „zur Zeit noch“ abgeschlagen, und es wurde weiter über die Frage einer Restitutio in integrum verhandelt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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