Franciscus [Dietrich], Abt von Weingarten, verleiht das Gut in Esenhausen, das noch Matthäus Vetter geliehen ist, für den Fall seines Todes dem Sohn Melchior Vetter auf Lebenszeit. Der Beliehene muß es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, darf nichts entfremden und ohne Erlaubnis in den zum Gut gehörenden Wäldern keine Bäume fällen, namentlich nicht Eichen und andere fruchttragende ("bärende") Bäume. Jährlich reicht er zu Martini als Zins und Hubgült 6 Scheffel Vesen, 4 Scheffel Hafer sowie 3 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 6 Hühner, 60 Eier, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim im Todesfall, bei Verletzung der Leihebedingungen und wenn sich die Beliehenen durch Eingehen einer Ungenossamenehe oder sonst dem Kloster "abschweif" machen. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgegeben werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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