Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Goß Goßmar von Oberehnheim (Goß Goßmarn von Obernehenheym) zu seinem Diener aufgenommen hat. Er soll in allen Geschäften, wo er das mit Ehre vermag, mit zwei reisigen Pferden dienen und aufwarten, wenn ihm das vom Pfalzgrafen oder dessen Amtleuten, namentlich vom Zinsmeister zu Hagenau, beschieden wird. Der Fürst soll Goß und seinem Knecht im Dienst auch Futter, Mahl, Nägel und Eisen reichen. In einem Krieg will der Pfalzgraf seinen reisigen Schaden gütlich ersetzen. Solange er Diener ist, will er Goß schirmen und rechtlich handhaben, sofern diesem der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen, seinem Hofgericht und seinen Räten oder den mit Recht gewiesenen Instanzen genügt. Der Diener soll ein Hofkleid erhalten, wenn der Pfalzgraf sein Hofgesinde einkleidet, wobei keine Ansprüche auf weitere Besoldung bestehen. Goß hat Treue und Huld gelobt und geschworen.