Abt Konrad und Prior Otto des Benediktinerklosters Scheyern bezeugen, dass auf Grund alten Herkommens die Eigenleute der Freisinger Kirche und des genannten Klosters unter sich heiraten dürfen und dass die Kinder aus solchen Ehen zwischen beiden gleichmässig geteilt werden sollen; S 1: Abt Konrad von Scheyern, S 2: Konvent von Scheyern