Rechtsnotizen [am Hof Kurfürst Philipps von der Pfalz] darüber, was rechten Adel ausmacht und welche Eigenschaften zu einem rechten Edelmann gehören. Der Adel (adell) ist eine "schicklichkeyt, aigenschafft oder artt", die durch einen fürstlichen Herrscher zugefügt wird, wodurch sich jemand "fur gemeyn erber leut angenem" zeigt. Das heißt er kommt primär von den Fürsten, aber auch allgemein von der Geburt von einem edlen Vater her. Wer dafür gehalten werde, soll auch Edel geheißen werden, was man an nachfolgenden Kriterien erkennen kann. Es folgt eine Aufzählung der Kriterien, u. a. Fürstendienst wie Rat und Tischsitzen beim Fürsten; Zugehörigkeit zum Adel im Ritterspiel, Krieg oder Feld; die Anrede als 'Junker' oder dergleichen; die Zugehörigkeit zum Adel bei Landtagen; adlige Heirat; der Gebrauch von Adelsfreiheiten; das Innehaben von Ämtern, die üblicherweise an Adlige verliehen werden; das Innehaben von Ritterlehen oder Edelmannslehen; die öffentliche Anerkennung als Edel durch Ritter, Knechte oder gemeine ehrbare Leute. All dies soll nach Gebrauch und Herkommen ermessen werden. Wenn entsprechendes vor einem Landesfürsten oder seinem Rat vorgebracht wird, soll darauf eine Kundschaft darüber ausgestellt werden, dass derjenige von edler Geburt und Herkunft sei.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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