Schiedsvergleich zwischen der Abtei Steinfeld und Sybert Funck und Konsorten wegen eines Dreizehntteils am Heidenstollen bei Reipuch und des darüber vor dem Amtmann von Schleiden geführten Prozesses. Zwischen Abt Balthasar von Steinfeld und allen Konventualen auf der einen Seite, Klägern,und Sybert Funck, Hupert Guldens und Hermans Johan und ihrem Umstand auf der anderen Seite, Beklagten, hatte es wegen eines Erbteils im Heidenstollen bei Reipuch, nämlich des 13. Teils, Streit gegeben. Die Sache war vor dem Amtmann von Schleiden so weit gediehen, dass nach abgehörter Kunde und anderem schriftlichen Bericht und endlicher Konklusion im Namen des Abtes von Steinfeld Herr Wilhelm von Ottern, Professkanoniker von Steinfeld und Kellner, abgefertigt war, sich einen endgültigen Amtsspruch zu holen, zu welchem Zweck dann auch die Beklagten in Schleiden erschienen waren. Aufgrund des Berichts anderer friedliebender Leute ließ sich der Kellner jedoch dahin bewegen, die vor dem Amtmann geführten Streitigkeiten nicht von diesem durch einen amtlichen Bescheid, sondern durch einen Freundesspruch entscheiden zu lassen. Daraufhin benannte der Kellner Jakob Thomas zu Oberhausen und die Beklagten Hans Scheffer, Bergmeister und Schultheiß des Obergerichts Sistig, zu Schiedsrichtern. Angesichts der Tatsache, dass die Stollengenossen der Beklagten Pitschen Peter zu Kerperscheid, Claiß derzeitiger Halfe zu Reipuch (-pach), Baurs Heinrich zu Blumenthal, Johann Engels zu Sistig und Sophia von Engerßbergh, die das Bergwerk zur Hälfte in Gebrauch haben, sich erboten haben, dem Abt und Konvent in ihrer Forderung zu willfahren und ihnen das Erbteil im Heidenstollen einzuräumen, haben die Schiedsrichter entschieden, dass die Beklagten Abt und Konvent nach Bergbrauch und einem zwischen dem Kloster Steinfeld und den Bergleuten zu Reipuch vormals durch den verstorbenen Grafen und Herrn Dietrich von Manderscheid und zur Schleiden aufgerichteten Vertrag vom vergangenen Michaelstag an in alle Ewigkeit in das geforderte Erbteil, den 13. Teil, einstehen zu lassen gehalten sind. Da der Abt und Konvent Erstattung für das seit vielen Jahren verweigerte Erbteil gefordert haben, wird dahingehend erkannt, dass von dem, was vor Michaelis 1605 auf dem Heidenstollen in der umgster reidung gereidt ist, die 13. Karre Steins von Abt und Konvent erhoben werden darf. Aufgewandte Prozesskosten soll jede Partei selbst tragen. Was am 12. und 13. Dezember über den getroffenen Vergleich bei Arnold Heepen verzehrt worden ist, soll jede der Parteien zur Hälfte tragen. Es unterschreiben die beiden Schiedsrichter, es siegelt auf ihre Bitten Heinrich von Limburg, Amtmann zu Schleiden.