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Godert von Reidt, Gerichts- und Landbote der Herrlichkeit Dreiborn, weist dem Daem von Harff, Herr zu Dreiborn, die Dienstpflichten der Dreiborner Untertanen gegenüber dem Haus Dreiborn. Ausf. Papier Unterschrift.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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