I.) Den von der königl. Hypotheken-Kommission öffentlich bekannt gemachten Aufruf zur Anmeldung aller auf den standesherrlichen Besitzungen haftenden Lasten an Apanagen, Deputaten, Wittum etc. des Aufwands auf die übernommene Polizei- und Forstverwaltung und die sonstigen auf irgendeinem besonderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüche bei dem königl. Gerichtshof zum Behuf der Vormerkung in den zu errichtenden Exemten-Güter- und Unterpfandsbüchern und die vorläufige Zurücknahme dieser Verfügung durch das königl. Justizministerium bis zu Erscheinung des projektierten Gesetzes über das Hypothekenwesen der Exemten in Folge der von einem großen Teil der Standesherrn in Württemberg unter Berufung auf die Bestimmung des Artikel XIV der deutschen Bundes-Akte sowohl als der vertragsmäßig ergangenen Deklarationen über die staatsrechtlichen Verhältnisse, in welchen die bestehenden Haus- und Familienverträge als rechtliche Grundlagen ihres Besitzstandes anerkannt sind, eingereichte Protestation. II.) Den damit in Verbindung stehenden Gesetzesentwurf über die Anwendung der allgemeinen Pfandgesetzgebung auf die exemte Güter mit Beziehung auf die Verhandlungen wegen Errichtung von Güterbüchern.