Erzbischof Adolf von Köln gestattet der Stadt Werl auf ihre Bitten, anstelle der durch Unwetter und Brand zerstörten Windmühle in der Stadt eine solche außerhalb der Stadt für ihre Bürger anzulegen, unbeschadet des erzbischöflichen Mühlenrechtes für das Schloß zu Werl oder des Mühlenrechtes der Bewohner des Amtes; diese Vergünstigung soll bei einem Aufstand nichtig sein.

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