Diether, Herr von Molsberg, und Elisa, seine Hausfrau, vergleichen sich mit dem Abt und Konvent des Klosters St. Marienstatt, Zisterzienserordens, Kölnischer Diözese, in Betreff der von dem Kloster belehnten Leuten, so wie der weltlichen Gerichtsbarkeit auf dem Allode von Kirburg wie folgt: Abt und Konvent haben dem genannten Diether und seiner Gemahlin Elise 16 Mark Heller Kölnisch gegeben, und ihnen überdies 100 Mark gleicher Münze geliehen, so, daß beide Adelige jenen jährlich 50 Malter Weizen, Limburger Maßes zu Dehrn oder zu Dietkirchen anweisen bis zur Rückzahlung der Summe, welche Frucht also im Preise angeschlagen werden solle, wie sie im Limburg am nächsten Sabbat nach Bartholomäus auf dem gemeinen Markte gegolten habe; dagegen verzichten diese auf die von der genannten Kirche belehnten Ritter, Leute oder Vasallen, auf das Gericht zu Kirburg, das Patronat der Kirche daselbst, ferner auf die Fischereien, Wälder, Zehnten, Weiden, Wiesen, Mühlen, Bäche, Wasserläufe usw., welche die Kirche bis dahin besessen habe, und gemäß der ersten Gründung Euerards von Arberg und dessen Gemahlin Aleydis von Vroybs; auch versprechen sie, dem Kloster durch Beherbergung weder selbst noch durch die Ihrigen beschwerlich zu fallen; ferner solle das Blutgericht, welches sie, Diether und Elisa, in dem genannten Allode hatten, auf Begehren des Abtes und Konventes an Gerard, Ritter von Sassenroth und die übrigen Advokaten des genannten Allodes und deren Erben als Lehen für immer in Besitz gegeben werden, so dass dasselbe auf die Edeln von Molsberg oder ihre Erben nicht zurück fallen könne, usw., und es sollen dieser Gerard und seine Genossen in folgenden Fällen urteilen: bei starkem Blutvergießen, welches man 'offene Wunden' nenne, bei Totschlag, Diebstahl, Inzest, welcher insgemein 'Notzogh' genannt werde, unter zwar unter dem Vorsitz eines vom Abte Gewählten, doch sodass er die Gerichtsamolumente mit den Übrigen zu teilen habe; in allen übrigen Fällen solle der vom Abt und Konvent engesetzte Villicus urteilen, usw.; über welch Alles die genannten Edeln eine gerechte Gewähr (Werandia) leisten wollen, sowohl für sich, als für die Kinder des + Henrich, Herrn von Molsberg und ihre, der ersteren, Erbnachfolger.

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Hauptstaatsarchiv
Objekt beim Datenpartner