Die Brüder Endres und Wilhelm, Vogte von Rieneck, verkaufen dem Heintz Rüde, seiner ehelichen Hausfrau Anna von Thüngen und den Vettern Balthasar und Sygemund von Thüngen für 7000 fl die Hälfte von Schloß und Amt Rothenfels unter folgenden Bedingungen: Wachtpersonal, Stadt und Amt werden in derselben Weise auf die Käufer verpflichtet wie früher auf die Verkäufer. Ein Treuhänder der Käufer erhält alle Urkunden über das Kaufobjekt, darauf sie dem Verkäufer, 7000 fl geliehen haben. Falls Bischof, Stift oder Kapitel von Würzburg gegen den Kauf Einrede erheben sollten, so erhalten die Käufer zur Sicherheit ihr Kaufgeld gegen jene Urkunden. Das Wiederkaufsrecht haben nur die Verkäufer. Im Falle der Versetzung oder des Verkaufs des Objektes oder eines Teils davon durch die jetzigen Käufer haben die jetzigen Verkäufer den Vorgriff; erst nach ihrem Verzicht können es Genossen jener erwerben. Ebenso gestehn die jetzigen Verkäufer den Käufern bereits Wiederkaufsrecht zu. Der Rechtsinhalt der dem Treuhänder übergegebenen Briefe wird von beiden Seiten gewährleistet. Allein dem Stift Würzburg dürfen die Verkäufer jederzeit Wiederkauf gestatten; nach Auszahlung der 7000 fl. an die Käufer gehen dann das Objekt wie die Urkunden an die Verkäufer zurück; doch muß Würzburg Schloß und Amt zusammen lösen um 19500 fl. Der Wiederkauf durch die Verkäufer hat auf Cathedra Petri bei vierteljährlicher Aufkündigung zu erfolgen. Die 7000 fl. sind je nach Wunsch der Käufer zu Schweinfurt, zu Hammelburg, zu Wertheim oder zu Langenprozelten (Brodselden) zu entrichten. Auf Wunsch der Käufer kann eine Mutschierung (jede Partei zu halbem Teil) vorgenommen werden. Beide Parteien geloben einen Burgfrieden. Wächterlohn und gemeinsam beschlossene Bauten am Schloß werden hälftig gezahlt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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