Pfalzgraf Otto II. befreit den Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Schönau und seine Höfe von Abgaben und Zöllen auf Erträge, Hab und Gut für ihren Bedarf. Dies gilt für alle Durchgangs- und Eingangszölle entlang des Rheins und Neckars, insbesondere bei [Neckar-]Hausen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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