Zwischen Herzog Ludwig zu Württemberg und dessen Untertanen des Balinger und Ebinger Amts einerseits und dem Grafen Eitel Friedrich zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat andererseits bestand lange Streit wegen Bezirks und Markung des zollerischen und Burladinger Forsts, auch wegen der freien Pirsch. Eine Schlichtung durch beiderseits verordnete Räte gelang nicht. Auf dem Reichstag zu Augsburg haben sich beide Herrschaften dahin geeinigt, daß von beiden Seiten gesetzte Räte sich nach Anhörung eines Berichts und Augenschein vergleichen sollen. Der Herzog zu Württemberg nimmt als Räte Gedeon von Ostheim, Obervogt zu Nagold, und Kilian Vogler, Dr. der Rechte, Prof. der Universität Tübingen, Graf Eitel Friedrich Christoph Wendler von Pregroth, Rat des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich und Statthalter der Herrschaft Hohenberg, Leonhard Kager, Dr. der Rechte, Rat der gemeinen schwäbischen Grafen und Herren. Am 6. November erfolgt Augenschein der Räte in Gegenwart der Anwälte beider Parteien, dann Verhandlung in Tübingen und Entscheidung auf Ratifikation beider Herrschaften: 1) zollerischer Forst, freier Pirschbezirk und Mark. Hinweis auf den 1490 zu Ulm geschlossenen Vertrag zwischen Kaiser Maximilian I. und Graf Eberhard zu Württemberg 2) auf den [15]59 zu Augsburg zwischen Herzog Christoph zu Württemberg und Graf Karl zu Hohenzollern aufgerichteten Vertrag 3) [15]81 am kaiserlichen Kammergericht vorgewiesene Beweis- und Defensionsartikel Begrenzung der freien Pirsch: Bitzer Steig - Bildstock, das Schellenmenlin genannt - Weylertal - Onstmettinger Berlin - Beerwiese - hangender Stein - ober Zoller Hörnlin. Genannt werden ferner Ebinger und Onstmettinger Tal, Thonamer Tal, Zimerer Wälder 2) Beschwerde der hohenzollerischen Anwälte, daß die württembergischen Untertanen dem Vertrag von [15]59 zuwider im zollerischen Forst Hunden keine Prügel anhängen, kleines Waidwerk treiben, Füchse und Hasen hetzen. Württembergische Hunde sind von hohenzollerischen Forstdienern innerhalb und außerhalb des Forstes erschossen worden. Es soll bei dem Vertrag von [15]59 bleiben 3) Betr. Ausstocken und Roden im Bezirk des Zollerforsts durch die württembergischen Untertanen. Ein am kaiserlichen Kammergericht ergangenes Pönalmandat wurde mißachtet. In dem 1. Punkt ausgemarkten Bezirk wird Ausstocken und Roden verboten. Das Kammergerichtsmandat wird eingestellt und abgeschafft 4) Andere Beschwerden, seit den 70er Jahren bestehend, werden beigelegt: Schießen eines Rehs durch die beiden Untertanen zu Tailfingen Jakob und Michael Conzelmann, welche die württembergischen Amtleute zu Balingen dem Grafen Eitel Friedrich zur Bestrafung nicht ausliefern; Bedrohung des Forstmeisters zu Burladingen Kaspar Heberlin durch Thomas, Michael und Jakob Conzelmann und andere Untertanen zu Tailfingen; Bestrafung des Wildschützen Hans Dollenmayer von Onstmettingen 5) Beschwerden der württembergischen Untertanen, daß die Zollerischen ihnen und ihren Banngütern und Feldern durch Reiten und Fahren Schaden zufügen. Einigen wurden ihre Sägklötze und Bretter auf der Sägmühle zu Hausen im Killertal abgenommen und nach Hechingen gebracht. Die zwischen Othmar und Martin Blikhlin und Klaus Grazinger gegen Veit Spar verlaufene Handlung soll aufgehoben sein Die beiden Herrschaften sollen den Vertrag innerhalb eines Monats ratifizieren. Bei erster Gelegenheit soll der Vertrag im Original ausgefertigt und Jeder Partei ein Exemplar zugestellt werden. Der im 1. Punkt genannte zollerische Forst- und freie Pirschbezirk samt dem Burgjagen soll durch zugesetzte Räte ausgesteint werden. Falls die Herrschaften Bedenken haben zu ratifizieren, soll der Streit auf dem Rechtsweg ausgetragen werden Unterschriften: Gedeon von Ostheim; Kilian Vogler, Doktor; Leonhard Kager, Doktor; Jakob Haug, Doktor; Christoph Wendler von Pregrot; Johann Drezler, Doktor; Kaspar Mueschell, Bürgermeister zu Balingen; Mathis Groz, Bürgermeister zu Ebingen