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Korrespondenz >> Griechische Behörden >> Korrespondenz mit griechischen Behörden
21.01.1938
Dringende Erinnerung an Gesetz 1331 vom 18. April 1916, nach dem die nicht bekanntgemachte Ausfuhr offizieller öffentlicher Schreiben strengstens untersagt ist. Eine Ausfuhr ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Rat des Generellen Archivs gestattet. Missachtung der Vorschrift wird strafrechtlich mit Freiheitsentzug zwischen einem Monat und zwei Jahren geahndet. Besagte Schriftstücke sind im Generellen Archiv zu hinterlegen. Der Ankläger des Vergehens erhält eine Belohnung zwischen 95 und 250 Drachmen nach Entscheidung des Rats des Generellen Archivs.
Maschinenschriftliche Unterschrift des Minsiters K. Georgakopoulos. Datierung auf 1938 (und nicht 1936) ergibt sich aus Georgakopoulos Amtszeit von August 1936- Nov. 1938. Beglaubigende Unterschrift nicht lesbar.
Erschlossen und digitalisiert im Rahmen des Projekts ARCHAthen - Gefördert durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) – Projektnr. 443011404.
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