Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz vom 10. Okt. 1676, wonach von Loë zur Bezahlung von 1500 Rtlr. aus einer Verschreibung der Gebrüder Hans Friedrich und Christoph von Loë von 1613 für Bernhard von Galen, die Simon Crucigers Schwiegermutter 1641 als Mitgift erhalten hatte, und der Pensionen und Zinsen seit Prozeßbeginn verpflichtet sei, andernfalls den Appellaten die overdickschen Güter eingeräumt werden sollten. Von Galen wurde verurteilt, die Appellaten schadlos zu halten und die Pensionen von 1641, dem Zeitpunkt des Ehevertrags, bis zum Prozeßbeginn zu bezahlen. Die Appellanten stellen die Echtheit der Obligation in Frage und bestreiten, daß sie jemals rechtsgültig geworden sei. Das RKG bestätigt am 7. Juli 1693 das Urteil der Vorinstanz.