Dietrich, Jungherr zu Manderscheid und zu Daun, Herr zu Schleiden und zu Neuenstein (Nuwensteyn), und seine Ehefrau Elisabeth bekennen für sich und ihre Erben, daß sie als jährliche Rente und Jahresgülte erblich verkauft haben an Ffranck(en) Pollart, seine Erben oder den Inhaber der Urkunde 90 gute schwere oberländische rheinische Gulden in der Kurfürsten Währung und Münze bei Rhein, fällig jedes Jahr am Johannistag im Mittsommer (Juni 24) aus ihrem Zoll zu Meerssen (Mersen), wo es tzo Kathag über die Brücke geht und aus ihren Pfandgütern zu Uikhoven (Udekoven), Stokkem (Stocheym), Heppenart, Polle, Velle, Buggenum (Bugenheym) und Kessel mit allen Zubehörungen oberhalb (up) der Maas (Maessen) gelegen. Sie haben dafür 1500 oberländische rheinische Gulden erhalten, für die sie dem Käufer quittieren. Sie geloben, daß die Jahresrente jährlich auf ihre Kosten und Gefahr nach Maastricht, Roermond oder Aachen geliefert werden soll. Gegen Ankündigung ein halbes Jahr zuvor ist die Auslösung der Jahresrente gestattet. Wenn der Zoll, den die Aussteller selber nur pfandweise besitzen, ausgelöst wird, soll die Hauptsumme mit allen Kosten von der Auslösesumme zurückgezahlt werden. Falls die Aussteller an der Lieferung säumig wären, sind sie verpflichtet, auf Aufforderung je zwei ehrsame Männer mit vier Knechten und vier reisigen Pferden in Köln, Maastricht (Trycht) oder Aachen Einlager halten zu lassen, bis der Gläubiger voll befriedigt worden ist. Sr.: Beide Ausst. Ausf. Perg. - 2 Sg. anh., 1 ab - Rv.