Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass am Katharinentag [25.11.] 1494 auf dem Jahrmarkt etliche seiner Bürger und Angehörigen von Bretten den Jahrmarkt zu Odenheim besucht haben, wobei bei nach einem Streit und "ufflauff" zwei seiner Bürger und Leibeigenenen, die Schuhmacher "Thonigus" [Antonius?] und Wendel getötet worden waren. Drei Knechte des Bischofs Ludwig von Speyer namens Hans Nefe von Sinnersorf (Synersdorff), Jakob von Sachsenhausen und Lazarus von Elsaßzabern standen im Verdacht des Totschlags. Gegen die drei haben die hinterbliebenen Witwen und Kinder Forderung und Rechtsspruch erhoben und den Pfalzgrafen als Landesfürsten um Hilfe in der Sache ersucht. Auf Ersuchen Bischof Ludwigs von Speyer sind etliche Tage in der Sache gesetzt worden, namentlich zum heutigen Tag, wobei auch die Bevollmächtigten der Hinterbliebenen verhört worden sind. Die Hinterbliebenen sind: Margarethe, Witwe des Thonigus und Katharina, Witwe des Wendel Schuhmacher, deren Söhne Klaus Schuhmacher und Bernhard Schuhmacher als Bevollmächtigte, Ulrich Stachel (Stahel), Bruder des Klaus, sowie [der genannte] Bernhard Schuhmacher von Bretten, der Stiefsohn des getöteten Wendel, schließlich Peter Bauerbacher von Neibsheim (Bwerbecher von Nipssen) für sich und seine Schwester Apollonia sowie Veit Schneider, Ehemann der anderen Schwester Katharina. In Gegenwart des Hans von Stettenberg, Hofmeister des Bischofs, und Johannes Murer, Sekretär, entscheiden die pfalzgräflichen Räte, nachdem die Parteien ihnen die Sache anheimgestellt haben, dass den Witwen und ihren Kindern unverzüglich 220 Gulden an barem Geld ausgerichtet werden, nämlich jeder Witwe 110 Gulden. Zu Bretten, wo die Körper der Getöteten begraben sind, sollen für 20 Gulden Jahrzeiten zu deren Seelenheil aufgerichtet werden. Nachdem der Pfalzgraf Unwillen und Strafen gegen die Verdächtigen abgestellt hat, sollen diese der Pfalz verbunden sein und gleich einer Urfehde in keiner Weise gegen den Pfalzgrafen, dessen Lande oder Leute handeln. Dies soll für Jakob von Sachsenhausen für die nächsten 12 Jahre gelten, für die beiden anderen auf Lebtag, worüber sie sie auch Verschreibungen ausstellen sollen. Damit sollen die Parteien vertragen und geschlichtet sein.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...