Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Stadt Aachen am „Atscher Wald“ (Eygha oder Etscha) und Behinderung der Nutzung der dortigen Kohlengruben und Erz-, Galmei- und Bleivorkommen durch den jül. Amtmann zu Wilhelmstein, Werner von Palant. Die Kläger berufen sich auf kaiserliche Privilegien, wonach die Stadt alle Nutzungsrechte über und unter der Erde, in den Dörfern, Heiden, Wäldern, Feldern usw. und in allen Gemeinden, die seit alters her zur Stadt gehören, innehabe und darüber verfügen könne. Sie beanspruchen, die Schürfrechte an ihre Bürger gegen einen Zehnten vergeben zu dürfen. Der Amtmann von Wilhelmstein hatte den Zehnten für den Herzog erhoben und den geschworenen Werkmann und Aachener Hintersassen Hans Meier (Mayer, Meyer) verhaftet und gefangengesetzt. Die Kläger erwirkten am 18. März 1555 ein RKG-Pönalmandat mit Zitation gegen den Beklagten. Dieser beantragt die Kassation des Mandats und behauptet, die Kläger verletzten die landesfürstliche Obrigkeit und die Ausübung eines Regals, weil der besagte Wald im Herzogtum Jülich, Amt Wilhelmstein, liege. Zum Streitgegenstand vgl. insbes. RKG 15 (A 65/80).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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