Die Kläger erklären, sie hätten ihren Dietkirchener Hof zu Antweiler 1523 dem Vater des Beklagten, Johann von Palant, auf 12 Jahre verpachtet. Er und nun sein Sohn hätten ihn aber ohne Pachtverlängerung weiter innegehalten und einen Unterpächter eingesetzt. Nach einem Verfahren vor dem Kölner Offizial seien sie des Hofes entsetzt worden, doch habe sich Palant anschließend gewaltsam und landfriedensbrüchigerweise wieder in dessen Besitz gebracht. Die Beklagten bestreiten, sich weiter auf das Verfahren einlassen zu müssen, da Ladung und Klageschrift dem Inhalt nach nicht übereinstimmten. Sie bestreiten den Vorwurf des Landfriedensbruches. Vielmehr sei der Pächter auf ihren Befehl hin ohne jede Gewaltanwendung einfach auf dem Hof geblieben. Landfriedensbruch hätte ein ganz anderes Verfahren und andere Vorgehensweisen nach sich gezogen, als der ihnen in der Ladung gemachte Vorwurf, dem Stift den Hof vorzuenthalten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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