Vor den Richtern des Mainzer Stuhls kaufen Bruder Johannes von Wörrstadt ("Werstat") und die Begine Mechthild ("Mehthildis"), Tochter des "Bleycheln", mit Zustimmung von Dekan und Kapitel von Mariengreden zu Mainz ("Mog.") von dem Bürger Peter gen. Engel ("Engelin") und seiner Ehefrau Mechthild ("Mehthildis") 1 Mark Kölner Pfennige Zins, fällig an Georgi von zwei Häusern gen. Zum Roten Kolben ("zu deme Roden Colben", in Selenhofen ("Selhoven"); von diesen Häusern zinsen die genannten Eheleute Mariengreden je 5 Schillinge Kölner Pfennige an Johanni Ev. und Bapt. Die Käufer versprechen für den Fall, daß die Eheleute zinssäumig würden, ihnen im Erbrecht und in der Zinszahlung nachzufolgen und außerdem dem Truchsessen von Rheinberg ("Rinberg") und seinen Erben an Johanni Bapt. 3 Schillinge Mainzer Pfennige Grundzins ("de fundo domuum") zu entrichten. Bei Zinsversäumnis fallen die Häuser ans Stift zurück. S.: 1) Geistliches Gericht, 2) Stift. "Actum 1295 in die beati Georgii martiris".

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