Polizeidirektion Stade (Bestand)
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NLA ST, Rep. 87
Nds. Landesarchiv, Abt. Stade (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche und kommunale Bestände >> 1.1 Akten >> 1.1.4 Fachbehörden (bis heute) >> 1.1.4.6 Polizei und Justiz
1835-1868
Bestandsgeschichte: 1. Die Polizeidirektion Stade
Am 1. Juli 1859 trat gemäß einem Reskript des hannoverschen Ministeriums des Innern vom 21./22. Juni 1859 in der Stadt Stade die "königliche Polizeiverwaltung in Wirksamkeit". Der Magistrat der Stadt hatte auf Befehl der Landdrostei sämtliche Akten und Register der bisher städtischen Polizei für die Abgabe an diese neue Polizei-Verwaltung bereitzuhalten.
Bereits 1841 waren der Stadt polizeiliche Kompetenzen entzogen worden, als das Innenministerium einem königlichen "Commissarius" die Polizeiverwaltung in der Stadt übertrug. Die Einsetzung des königlichen Polizei-Commissariats durch das Ministerium geschah unter Berufung auf das Staatsgrundgesetz vom 26.9.1833, das u.a. vorsah, dass der Magistrat einer Stadt zwar "in allen städtischen Gemeindeangelegenheiten die einzige ausführende und verwaltende Behörde" sein sollte, doch hatte die Regierung das Recht, innerhalb des Magistrats den Verwalter der Polizeibehörde zu benennen oder erforderlichenfalls "unter besondern Umständen" eine eigene Polizeibehörde einzusetzen. Gerade diese besonderen Umstände zog der Magistrat in einer längeren Abhandlung (s.u.) in Zweifel und forderte die Wiederaufhebung der königlichen Polizeiverwaltung, was offenbar auch geschah, denn 1846 wurde dem Magistrat diese Verwaltung erneut entzogen (Bohmbach, S. 314). Ein vielfaches Hin und Her prägte die nächsten Jahre.
Am 1. Mai 1851 trat die hannoversche Städteordnung in Kraft. Sie bezog die Vorstädte mit ein, erweiterte so den Rechtsraum der Städte und stärkte sie. Der Magistrat erhielt im Stadtgebiet die Polizeigewalt; mit Genehmigung des Innenministeriums konnten die Städte nun besondere Polizeidirektionen einrichten. Eine staatliche Polizeidirektion sollte andererseits nur dann möglich sein, wenn der Polizeibezirk sich über die Grenzen der Stadt hinaus erstreckte oder aber wenn der Magistrat die Polizei
Bestandsgeschichte: ungenügend verwaltete (§ 77). Den Geschäftskreis einer Polizeidirektion machten die gerichtliche Polizei, die Sicherheits- und Ordnungspolizei, schließlich staatsanwaltliche Ermittlungen aus.
Die revidierte Städteordnung vom 24.6.1858, Ausfluß des reaktionären Wandels nach 1855, griff in die städtischen Verhältnisse stärker ein als in die ländlichen; Stade bekam das schmerzlich zu spüren, als die Bürgerschaft wieder eine staatliche Polizeidirektion vorgesetzt bekam.
Man kann sich leicht denken, dass die Stadt darüber keineswegs begeistert war, bedeutete dies doch eine empfindliche Schmälerung eigener hoheitlicher Kompetenzen, von denen die polizeiliche eine der bedeutendsten war. Dem ungeachtet löste die königliche die bisherige städtische Polizeidirektion zu diesem Datum ab. Zugleich wurde am 21. Juni 1859 eine neue Polizeiordnung für die Stadt erlassen. Die Verwaltung der Polizeidirektion wurde Amtmann Lehmann in Stade übertragen, sein Vertreter war der Amtsassessor Neupert in Himmelpforten. Die Amtseinführung Lehmanns erfolgte am 1. Juli im Rathaus in Gegenwart des Bürgermeisters Neubourg sowie des Syndikus und bisherigen Polizeidirektors Dr. Wyneken. Das Personal der bisher städtischen Polizeidirektion ging in den königlichen Polizeidienst über. Somit bestand das Personal in Stade neben dem Vorsteher Amtmann Lehmann aus einem Polizeikontrolleur, einem Polizeischreiber, einem Polizeiwachtmeister und drei Polizeidienern. Vorsteher Amtmann Lehmann war gleichzeitig Hilfsbeamter des Amtes Himmelpforten (Rep. 87 Nr. 17).
Das Büro der PD Stade bestand aus zwei Zimmern im Rathaus der Stadt. An die Stelle des Amtmannes Lehmann als Direktor der Polizeidirektion trat am 1. Mai 1866 Polizeirat Domeier, Harburg. Vorgesetzte Behörde der Polizeidirektionen war der Generalpolizeidirektor in Hannover als "Chef der Polizeidirektionen". Es gab im Königreich Hannover
Bestandsgeschichte: Polizeidirektionen in Hildesheim, Göttingen, Celle, Harburg, Stade, Osnabrück, Emden und Clausthal. Zu ihren Aufgaben zählten u.a. neben der allgemeinen Polizeiaufsicht auch die politische Polizei, die Gewerbe- und Sittenpolizei, das Paß- und Fremdenwesen. Der Aufsichtsbezirk der Polizeidirektion Stade erstreckte sich auf die Stadt Stade und deren Vorstadt sowie "stundenweit" auf der einen Seite der Schwinge bis Brunshausen und Twielenfleth, auf der anderen Seite bis zum Wirtshause "Im grüne Walde".
2. Der Bestand
Bei der hier verzeichneten Überlieferung der Polizeidirektion Stade handelt es sich um einen Splitterbestand, der über die Altregistratur der Regierung Stade ins Staatsarchiv gelangt ist. Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine sehr wichtige Überlieferung, da sich hierin neben den "normalen" Akten der Polizeiaufsicht (Sicherheitspolizei, Gewerbepolizei, Paß- und Fremdenpolizei) auch die Akten der Politischen Polizei der Polizeidirektion Stade erhalten haben. Diese geben vielfältig Aufschluß über die politischen Aktivitäten des liberalen Bürgertums in Stade um die Mitte des 19. Jahrhunderts, namentlich über die Aktivitäten der Anhänger des Nationalvereins in der Stadt. Als sehr bedeutsam für die Geschichte der Stadt müssen auch die Jahresberichte der Polizeidirektion angesehen werden.
Zur Ergänzung dieses Bestandes sind die Akten des Bestandes der Landdrostei Stade (Rep. 80) zu konsultieren. Wegen Fragen zur politischen Situation in Stade ist natürlich auch das Stadtarchiv in Stade aufzusuchen.
Literatur:
Vorstellung des Magistrats der Stadt Stade an die
Provinzial-Stände der Herzogthümer Bremen und Verden wegen
Anordnung einer Königl. Polizei-Behörde, Stade, bearb. von
Neubourg, Stade 1844.
Grotefend, G. A.: Allgemeines Polizei-Lexikon : Handbuch des
preußisch-deutschen Verwaltungsrechts mit Berücksichtigung
des deutschen
Bestandsgeschichte: Staatsrecht, Oberhausen [u. a.] 1877.
Bohmbach, Jürgen: Stade. Von den Siedlungsanfängen bis zur
Gegenwart, Stade 1994, S.
Bestandsgeschichte: 314.
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Am 1. Juli 1859 trat gemäß einem Reskript des hannoverschen Ministeriums des Innern vom 21./22. Juni 1859 in der Stadt Stade die "königliche Polizeiverwaltung in Wirksamkeit". Der Magistrat der Stadt hatte auf Befehl der Landdrostei sämtliche Akten und Register der bisher städtischen Polizei für die Abgabe an diese neue Polizei-Verwaltung bereitzuhalten.
Bereits 1841 waren der Stadt polizeiliche Kompetenzen entzogen worden, als das Innenministerium einem königlichen "Commissarius" die Polizeiverwaltung in der Stadt übertrug. Die Einsetzung des königlichen Polizei-Commissariats durch das Ministerium geschah unter Berufung auf das Staatsgrundgesetz vom 26.9.1833, das u.a. vorsah, dass der Magistrat einer Stadt zwar "in allen städtischen Gemeindeangelegenheiten die einzige ausführende und verwaltende Behörde" sein sollte, doch hatte die Regierung das Recht, innerhalb des Magistrats den Verwalter der Polizeibehörde zu benennen oder erforderlichenfalls "unter besondern Umständen" eine eigene Polizeibehörde einzusetzen. Gerade diese besonderen Umstände zog der Magistrat in einer längeren Abhandlung (s.u.) in Zweifel und forderte die Wiederaufhebung der königlichen Polizeiverwaltung, was offenbar auch geschah, denn 1846 wurde dem Magistrat diese Verwaltung erneut entzogen (Bohmbach, S. 314). Ein vielfaches Hin und Her prägte die nächsten Jahre.
Am 1. Mai 1851 trat die hannoversche Städteordnung in Kraft. Sie bezog die Vorstädte mit ein, erweiterte so den Rechtsraum der Städte und stärkte sie. Der Magistrat erhielt im Stadtgebiet die Polizeigewalt; mit Genehmigung des Innenministeriums konnten die Städte nun besondere Polizeidirektionen einrichten. Eine staatliche Polizeidirektion sollte andererseits nur dann möglich sein, wenn der Polizeibezirk sich über die Grenzen der Stadt hinaus erstreckte oder aber wenn der Magistrat die Polizei
Bestandsgeschichte: ungenügend verwaltete (§ 77). Den Geschäftskreis einer Polizeidirektion machten die gerichtliche Polizei, die Sicherheits- und Ordnungspolizei, schließlich staatsanwaltliche Ermittlungen aus.
Die revidierte Städteordnung vom 24.6.1858, Ausfluß des reaktionären Wandels nach 1855, griff in die städtischen Verhältnisse stärker ein als in die ländlichen; Stade bekam das schmerzlich zu spüren, als die Bürgerschaft wieder eine staatliche Polizeidirektion vorgesetzt bekam.
Man kann sich leicht denken, dass die Stadt darüber keineswegs begeistert war, bedeutete dies doch eine empfindliche Schmälerung eigener hoheitlicher Kompetenzen, von denen die polizeiliche eine der bedeutendsten war. Dem ungeachtet löste die königliche die bisherige städtische Polizeidirektion zu diesem Datum ab. Zugleich wurde am 21. Juni 1859 eine neue Polizeiordnung für die Stadt erlassen. Die Verwaltung der Polizeidirektion wurde Amtmann Lehmann in Stade übertragen, sein Vertreter war der Amtsassessor Neupert in Himmelpforten. Die Amtseinführung Lehmanns erfolgte am 1. Juli im Rathaus in Gegenwart des Bürgermeisters Neubourg sowie des Syndikus und bisherigen Polizeidirektors Dr. Wyneken. Das Personal der bisher städtischen Polizeidirektion ging in den königlichen Polizeidienst über. Somit bestand das Personal in Stade neben dem Vorsteher Amtmann Lehmann aus einem Polizeikontrolleur, einem Polizeischreiber, einem Polizeiwachtmeister und drei Polizeidienern. Vorsteher Amtmann Lehmann war gleichzeitig Hilfsbeamter des Amtes Himmelpforten (Rep. 87 Nr. 17).
Das Büro der PD Stade bestand aus zwei Zimmern im Rathaus der Stadt. An die Stelle des Amtmannes Lehmann als Direktor der Polizeidirektion trat am 1. Mai 1866 Polizeirat Domeier, Harburg. Vorgesetzte Behörde der Polizeidirektionen war der Generalpolizeidirektor in Hannover als "Chef der Polizeidirektionen". Es gab im Königreich Hannover
Bestandsgeschichte: Polizeidirektionen in Hildesheim, Göttingen, Celle, Harburg, Stade, Osnabrück, Emden und Clausthal. Zu ihren Aufgaben zählten u.a. neben der allgemeinen Polizeiaufsicht auch die politische Polizei, die Gewerbe- und Sittenpolizei, das Paß- und Fremdenwesen. Der Aufsichtsbezirk der Polizeidirektion Stade erstreckte sich auf die Stadt Stade und deren Vorstadt sowie "stundenweit" auf der einen Seite der Schwinge bis Brunshausen und Twielenfleth, auf der anderen Seite bis zum Wirtshause "Im grüne Walde".
2. Der Bestand
Bei der hier verzeichneten Überlieferung der Polizeidirektion Stade handelt es sich um einen Splitterbestand, der über die Altregistratur der Regierung Stade ins Staatsarchiv gelangt ist. Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine sehr wichtige Überlieferung, da sich hierin neben den "normalen" Akten der Polizeiaufsicht (Sicherheitspolizei, Gewerbepolizei, Paß- und Fremdenpolizei) auch die Akten der Politischen Polizei der Polizeidirektion Stade erhalten haben. Diese geben vielfältig Aufschluß über die politischen Aktivitäten des liberalen Bürgertums in Stade um die Mitte des 19. Jahrhunderts, namentlich über die Aktivitäten der Anhänger des Nationalvereins in der Stadt. Als sehr bedeutsam für die Geschichte der Stadt müssen auch die Jahresberichte der Polizeidirektion angesehen werden.
Zur Ergänzung dieses Bestandes sind die Akten des Bestandes der Landdrostei Stade (Rep. 80) zu konsultieren. Wegen Fragen zur politischen Situation in Stade ist natürlich auch das Stadtarchiv in Stade aufzusuchen.
Literatur:
Vorstellung des Magistrats der Stadt Stade an die
Provinzial-Stände der Herzogthümer Bremen und Verden wegen
Anordnung einer Königl. Polizei-Behörde, Stade, bearb. von
Neubourg, Stade 1844.
Grotefend, G. A.: Allgemeines Polizei-Lexikon : Handbuch des
preußisch-deutschen Verwaltungsrechts mit Berücksichtigung
des deutschen
Bestandsgeschichte: Staatsrecht, Oberhausen [u. a.] 1877.
Bohmbach, Jürgen: Stade. Von den Siedlungsanfängen bis zur
Gegenwart, Stade 1994, S.
Bestandsgeschichte: 314.
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 12:45 MESZ