Die am 19. Oktober 1761 angelegte Viehsperre wird aufgehoben und der Viehhandel außer Landes wieder freigegeben, jedoch mit Verweisung auf das Generalreskript vom 19. November 1740, wegen wucherlichen Auf- und Fürkaufs des Viehs und in Ansehung der Schafe mit Verweisung auf die Landordnung pag. 173, § 19

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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