Kaiser Ludwig gebietet allen Herzögen, Markgrafen, Grafen, Landvögten sowie allen ihm untertanen weltlichen Potentaten aufgrund des Eides, durch den sie ihm und dem Reich verbunden sind, alle Güter derjenigen Welt- und Ordensgeistlichen, die dem Jakob von Cahors, der sich widerrechtlich Papst nennt, anhängen und den Kaiser als exkommuniziert ansehen, einzuziehen und als kaiserliche Lehen zu behalten. Desweiteren weist er der Stadt Esslingen die in ihrem Zehntbezirk und in der Stadt gelegenen Güter der Geistlichen, die sich weigerten, die heilige Messe zu lesen, zu allgemeinem Nutzen an, und erklärt, dass nach diesem Beispiel alle anderen Städte verfahren sollen. Er befiehlt den obengenannten Adressaten, genannte Kleriker gefangen zu nehmen, da er sie mit lebenslänglicher Haft bestrafen will, verweist die weltlichen und geistlichen Personen, die bei seiner Anwesenheit in Esslingen sich dem Gottesdienst entzogen oder ihn in seiner Gegenwart zu halten sich weigerten, für immer aus der Stadt, selbst wenn sie sich später dazu bereit erklärten, und überträgt den Bürgermeistern und Räten seiner Stadt Esslingen sowie denen der anderen Reichsstädte die Ausführung dieser Anordnungen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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